Der Schutz ausschließlicher Rechte betrifft hier die vom Unternehmen entwickelte und bereits in den Besucherinformationszentren in Lübbenau und Burg eingesetzte Darstellung der Bully-Figur (Bully, der Ochsenfrosch). Diese wird für die Außendarstellung des Biosphärenreservats Spreewald intensiv genutzt, um Kinder und Erwachsene mit einem comicartigen Illustrationsstil und einem charakteristischen Aussehen anzusprechen. Gleichzeitig wird die Figur als Wegbegleiter durch die Ausstellung verwendet, weist auf Angebote hin und wird in Filmproduktionen sowie zur besonders kindgerechten Aufbereitung von Inhalten verwendet. Dabei wird die Figur teilweise an bestimmte Themen (bspw. Sorben/ Wenden, Landwirtschaft, Fischerei, ...) angepasst, um diese in den Besucherinformationszentren aufzubereiten. Im Ergebnis kann die Bully-Figur im Biosphärenreservat als identitätsstiftende Leitfigur sowohl für das Biosphärenreservat selbst, aber auch für die Besucherinformationszentren angesehen werden, die zur Inhaltsvermittlung und Besucherleitung intensiv eingesetzt wird.
Hinzu kommt, dass das Unternehmen die Besucherinformationszentren in Lübbenau und Burg konzipiert und umgesetzt hat. Auch an den hier verwendeten Ausstellungselementen besitzt das Unternehmen Schutzrechte.
Um nun eine einheitliche Gestaltung der Besucherinformationszentren im Biosphärenreservat Spreewald gewährleisten zu können, müssen sowohl die Bully-Figur als auch gleichartige Ausstellungselemente im neu zu gestaltenden Besucherinformationszentrum Schlepzig verwendet werden. Aufgrund der bestehenden Schutzrechte kommt für diese Leistung nur das Unternehmen infrage, welches über die Schutzrechte verfügt.
Isoliert betrachtet ist der Ausnahmetatbestand somit erfüllt, dass wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten der Auftrag an keinen anderen Wirtschaftsteilnehmer gehen kann.
Jedoch ist hier zu beachten, dass der Schutzanspruch nicht die Folge einer willkürlichen Leistungsbestimmung sein darf. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Leistungsbeschreibung so gestaltet werden durfte, dass der Schutz ausschließlicher Rechte für ein bestimmtes Unternehmen überhaupt erst Relevanz für die Festlegung der Verfahrensart entwickelt.
Da es sich bei den Besucherinformationszentren um maßgeblich außenwirksame Einrichtungen des Biosphärenreservates handelt, welches zentral betreut wird, ist eine einheitliche und untereinander abgestimmte Gestaltung eine nachvollziehbare Absicht. Dies würde maßgeblich dazu beitragen, dass die Besucherinformationszentren als zusammengehörende Einrichtungen verstanden und genutzt werden. Eine gleichartige Gestaltung unter Verwendung der in den bereits bestehenden Besucherinformationszentren genutzten Ausstellungselemente und Designmerkmale, wie u. a. der Bully-Figur, ist dafür unerlässlich.
In der Folge wurde die Leistungsbeschreibung nicht willkürlich auf das Unternehmen zugeschnitten, sondern die Bestimmungen und Vorgaben sind erforderlich, um den Bedarf entsprechend den vergaberechtlich zulässigen Vorstellungen der Bedarfsstelle decken zu können.