Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird ergänzend der Hinweis gegeben, dass sich die Regierung von Oberbayern
in der Vergangenheit für Ausschreibungen der Vergabestelle sowohl im Unter- als auch im
Oberschwellenbereich als Nachprüfungsstelle für nicht zuständig erklärt hat. Dies wurde damit
begründet, dass das Berufsförderungswerk München gGmbH als gemeinnützige Gesellschaft
(gGmbH) keiner Rechts- und Fachaufsicht von staatlicher Seite unterliege.
Weiter wurde als Begründung der Nichtzuständigkeit in der Vergangenheit angeführt, dass es sich
nicht um eine geförderte Maßnahme gehandelt habe. Da das gegenständliche Bauvorhaben
ebenfalls ein nicht gefördertes Projekt darstellt, legt dies nahe, dass diese Beurteilung
der Unzuständigkeit durch die Nachprüfstellen auch in diesem Vergabeverfahren wieder
eingenommen werden könnte.