Beschreibung der Beschaffung
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend auch als BfJ bezeichnet) erfüllt als zentraler Dienstleister der Bundesjustiz, als Ansprechpartner für Verbraucher und im Rahmen des internationalen Rechtsverkehrs vielfältige Aufgaben. Dem BfJ sind unter anderem die Aufgaben der behördlichen Schlichtungsstelle Luftverkehr nach § 57a Luftverkehrsgesetz, der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil-, Handels- und Strafsachen übertragen sowie die Pflege und Verwaltung der Daten im Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister sowie die Erteilung von Führungszeugnissen und Auskünften aus den Registern.
Durch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (nachfolgend als VSBG bezeichnet) wurden dem BfJ weitere Aufgaben im Bereich der Verbraucherschlichtung übertragen, darunter die Anerkennung bestimmter privater Schlichtungsstellen sowie die Aufgaben einer Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung für die Europäische Kommission.
Nach § 40 Absatz 1 VSBG obliegt dem BfJ die Unterstützung der Verbraucher gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, nachfolgend ADR-Richtlinie genannt) sowie die Aufgaben der nationalen OS-Kontaktstelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, nachfolgend ODR-Verordnung genannt) übertragen.
Das BfJ beabsichtigt, diese beiden Aufgaben (Unterstützung der Verbraucher nach Artikel 14 ADR-Richtlinie und OS-Kontaktstelle nach Artikel 7 ODR-Verordnung) auf einen geeigneten externen Dienstleister zu übertragen.