2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Objektive Teilnahmeregeln und -kriterien: Die Vergabestelle macht von der Möglichkeit des § 51 VgV, die Anzahl der geeigneten Bewerber / Bewerbergemeinschaften zu begrenzen, keinen Gebrauch. Alle Bewerber / Bewerbergemeinschaften, die ihr Interesse form- und fristgerecht bekundet haben sowie nach den Ausführungen dieser Bekanntmachung, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. B) Ablauf des Verfahrens 1) Phase Interessenbekundung: Interessenten müssen ihr Interesse per Email an die genannte Kontaktstelle bekunden. Die Interessenbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft ist bereits in dieser 1. Phase möglich, aber nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der Interessensbekundung zu benennen (siehe auch nachstehend zur 2. Phase Interessensbestätigung). Die Einreichung eines Teilnahmeantrags/ einer Interessensbestätigung ist in dieser Phase nicht erforderlich. Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr (§ 38 Abs. 4 VgV). Lediglich die Unternehmen, die form- und fristgerecht eine Interessenbekundung übermittelt haben, werden am weiteren Verfahren beteiligt (§ 52 Abs. 2 VgV). Der Interessent trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung der Interessenbekundung. 2) Phase Interessensbestätigung: Nur diejenigen Unternehmen, die form- und fristgerecht ihr Interesse bekundet haben, erhalten Zugang zu den vollständigen finalen Vergabeunterlagen und werden zur Abgabe eines Teilnahmeantrages(Interessensbestätigung) aufgefordert werden. Weitere/sonstige Unternehmen sind nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber-/Bietergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässig gebildet werden. In diesem Fall darf jedoch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft nur noch zwischen Unternehmen gebildet werden, die auch ihr Interesse zuvor in der 1. Phase bekundet haben. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung beinhaltet alle notwendigen Informationen zur Erstellung des Teilnahmeantrages. Aufgrund der Veröffentlichung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb werden die Dokumente mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung elektronisch zur Verfügung gestellt oder eine Internetadresse angegeben, unter der die elektronischen Dokumente abgerufen werden können. 3) Phase Angebotsphase: Nur diejenigen Bewerber, die den Teilnahmewettbewerb erfolgreich durchlaufen haben, werden vom AG zur Angebotsabgabe aufgefordert. C) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation im Vergabeverfahren grundsätzlich elektronisch erfolgt. Die Auftraggeberin behält sich jedoch vor, im Einzelfall andere Kommunikationswege vorzugeben.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: EU-Sanktionsregelung mit Bezug zu Russland: Ausschlussgründe nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung hierzu ist mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 21 i. V. m. § 23 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingender Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und 5 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird ausgeschlossen, wenn keine oder keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann und der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 1 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingender Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und 5 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird ausgeschlossen, wenn keine oder keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann und der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 1 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingender Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und 5 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird ausgeschlossen, wenn keine oder keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann und der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 1 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Betrug: Zwingender Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und 5 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird ausgeschlossen, wenn keine oder keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann und der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 1 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Korruption: Zwingender Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und 5 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird ausgeschlossen, wenn keine oder keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann und der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 1 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingender Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und 5 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird ausgeschlossen, wenn keine oder keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann und der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 1 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Zwingender Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und 5 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird ausgeschlossen, wenn keine oder keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann und der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 1 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingender Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und 5 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird ausgeschlossen, wenn keine oder keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann und der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 1 GWB noch nicht abgelaufen ist.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Konkurs: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Fakultativer Ausschlussgrund, § 42 Abs. 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 GWB. Hierzu ist die in den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Der Bewerber wird nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen wird oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 Nr. 2 GWB abgelaufen ist.