Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Wiederholungsleistungen beinhalten Auftragserweiterungen zu
bestehenden Planerleistungen und zusätzliche Vergabeverfahren.
Nachdem auch die Planungsleistungen, die sich aus der erweiterten
Aufgabenstellung ergeben, aufgrund der technischen Abhängigkeiten
nicht an weitere AN vergeben werden können, würde die Vergabe der
gegenständlichen Leistungen an einen neuen AN zu erheblichen
Schwierigkeiten bei der Planungsdurchführung führen. Nicht nur, dass
ein neuer AN auf den Leistungen des bisherigen AN aufbauen müsste, er
müsste seine eigenen Leistungen auch mit den Leistungen des AN
zusammenführen und diese gemeinsam in den Planungsprozess und in
den Abschluss der Vorplanung einbringen. Zwei Projektsteuerer mit
überschneidenden Aufgabenbereichen würden dann die weiteren
Planungsbeteiligten steuern. Neben den erheblichen
Koordinationsschwierigkeiten und den zu erwartenden Behinderungen
würde dies auch das Leistungsergebnis beider AN beeinflussen und damit die Zugriffsmöglichkeiten des AG.