2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79410000 Unternehmens- und Managementberatung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 79311410 Wirtschaftsfolgenabschätzung, 79411100 Beratungsdienste im Bereich Wirtschaftsförderung, 79419000 Beratung in Sachen Evaluierung
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10115
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
2.1.6.
Ausschlussgründe
Korruption: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), §129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Betrugsbekämpfung: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Betrugsbekämpfung: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Korruption: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete
Korruption: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Entrichtung von Steuern: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und keine anderslautende rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung getroffen wurde
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen in den vergangenen 24 Monaten vor Abgabe dieser Erklärung nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EURO wegen einer der folgenden Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten belegt worden ist: . Begehung einer der in § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normierten Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, 2. Begehung einer in § 98 c Nummer 1, Nummer 2 Aufenthaltsgesetz normierten Ordnungswidrigkeit, 3. Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs.1, Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder 4. Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Abgabe einer Eigenerklärung, ob das Unternehmen in den vergangenen 3 Jahren vor Abgabe dieser Erklärung nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gem. § 24, 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße belegt worden ist
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt- , sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Abgabe einer Eigenerklärung, ob das Unternehmen nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Abgabe einer Eigenerklärung, ob kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Abgabe einer Eigenerklärung, ob das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat oder b) es bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat