701960-2023 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Freising: Durchführbarkeitsstudie, Beratung, Analyse
OJ S 223/2023 20/11/2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanstalt für Landwirtschaft
Ort: Freising
NUTS-Code: DE21B Freising
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail: zentrale-vergabestelle@fueak.bayern.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lfl.bayern.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Produktions- und Qualitätsinitiative für die Landwirtschaft und den Gartenbau in Bayern
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
71241000 Durchführbarkeitsstudie, Beratung, Analyse
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Produktions- und Qualitätsinitiative für die Landwirtschaft und den Gartenbau in Bayern in 24 Teilabschnitten. Laufzeit 5 Jahre
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 1,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21B Freising
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Produktions- und Qualitätsinitiative für die Landwirtschaft und den Gartenbau in Bayern in 24 Teilabschnitten. Laufzeit 5 Jahre
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben
Im Feld V.2.1 wird auf den Tag an dem entschieden wurde, dass ein Vertrag mit dem beabsichtigten Unternehmen abgeschlossen werden soll, abgestellt. Der Zuschlag erfolgt frühestens 10 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Erläuterung:
Ein Verhandlungsverfahren ohne TNW mit einem Bieter ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Dies wurde durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene überprüft.
Um festzustellen, welche Auftragnehmer für diese Dienstleistungen in Frage kommen, wurde zunächst die zu beschaffende Dienstleistung genau analysiert. Es ergeben sich mehrere Besonderheiten im Vergleich zu sonstigen Dienst- und Lieferaufträgen, die darin liegen, dass gerade für Monitoringaufgaben bzw. Probennahmen ein großes Netzwerk von erfahrenen Beratern erforderlich ist. Der Auftrag kann nur ausgeführt werden, wenn eine breite und koordinierte Datenerhebung gewährleistet werden kann. Wegen der vertraulich zu behandelnden Betriebsdaten sowie Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen ist zwischen den Beratern und den Landwirten eine gewachsene Vertrauensbasis erforderlich. Zudem müssen die Berater auch über das nötige pflanzenbauliche Fachwissen sowie fundierte und aktuelle Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der relevanten Parameter verfügen und dieses bereits in der Praxis angewandt haben. Auch sind umfangreiche Kenntnisse und insbesondere praktische Erfahrungen in der Auslegung des Förder- und Fachrechtes in der Landwirtschaft und im Gartenbau und der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) nötig.
Der Dienstleister muss ein breites Portfolio an Kulturen anbieten können, in der Fläche präsent sein und über entsprechend qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Stärke und der entsprechenden Erfahrung verfügen.
In die Marktanalyse waren alle LfL-Teilprojektleiter eingebunden. Diese sind in der Vergangenheit bereits in dem zu vergebenden Projekt tätig gewesen und wissen daher im Detail, welche Besonderheiten die benötigte Leistungen aufweist. Zudem handelt es sich um Experten, die einen tiefen langjährigen Erfahrungsschatz und einen sehr guten aktuellen Überblick über den speziellen Markt haben.
Das Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung (LKP) ist unionsweit der einzigen Anbieter, der die nachgefragte Leistung in der geforderten Qualität erbringen kann. Für jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer ist es technisch nahezu unmöglich, die geforderte Leistung zu erbringen, da es nötig ist, spezielles Wissen und Hilfsmittel zu verwenden, sowie ein engmaschiges regionales Netzwerk an Vertrauenspersonen zu unterhalten.
Es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, § 14 Abs. 6 VgV.
-Die Fortführung der Ablaufprozesse aus den Vorjahren erlaubt es, das Projektpaket ökonomisch effizient weiterzuführen und einen Bruch in der Datenerhebung zu vermeiden. Die Art der Datenübertragung sowie die Genauigkeit der zu ermittelnden Daten muss gewahrt werden. Es sind erhebliche Ressourcen sowie eine aufgebaute und erprobte Infrastruktur notwendig, um das Projektpaket fortzuführen.
-Es bestehen in Teilprojekten Softwareanwendungen, die über standardisierten Schnittstellen gespeist werden müssen. Ein neuer Auftragnehmer müsste eine ähnliche Datenstruktur/-erhebung aufbauen, was mit zweierlei Risikofaktoren einherginge:
-Hoher Umstellungs- und Schulungsaufwand
-Interoperabilitäts- und Kompatibilitätsprobleme hinsichtlich einer möglichst schnellen Fehleranalyse und -beseitigung sowie Kosten- und Entwicklungsnachteile
-Risiken bezüglich Qualität und Termintreue: Selbst mit vertraglicher Regelung wird eine monetäre Entschädigung nicht ausreichen, um die Folgen eines Ausfalls zu entschärfen, da die Ansprüche der Gesellschaft (Umwelt, Produktqualität) im Fokus sind.
-Wenn die Datenqualität und zeitliche Datenlieferung nicht funktioniert, verlieren die Projekte ihre Daseinsgrundlage, da die Daten zu einem späteren Zeitpunkt keinen Wert für die Betriebe mehr haben.
-Fehleranfälligkeit in der Datenerhebung wegen fehlender fachlicher Erfahrung
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
15/11/2023
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung in Bayern e.V.
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
1) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, § 160 Abs. 3 S. 1 GWB, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
oder
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
2) Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
15/11/2023