Das vorhergehende Vergabeverfahren muss gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden, da kein Angebot eingegangen ist, dass den Bedingungen entspricht. Bei allen Angeboten waren die geforderten Preise nicht vollständig oder nicht entsprechend den vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen angegeben worden.
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, sind gem. § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV zwingend von der Wertung auszuschließen. Dies war vorliegend der Fall. Insbesondere wurde trotz ent-sprechender Hinweise in den Vergabeunterlagen von keinem der Bieter das vorgegebene Preisblatt vollständig und entsprechend den dort genannten Kalkulationsgrundlagen ausgefüllt.
Es wird in ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §14 Abs. 4 Nr. 1 VgV gewechselt.