706215-2025 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Direktvergabe an die Naumburger Straßenbahn
OJ S 206/2025 27/10/2025
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle BezeichnungBurgenlandkreis, Amt für ländliche Entwicklung
E-MailPichotta.Gerd@blk.de
Rechtsform der zuständigen BehördeRegionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelDirektvergabe an die Naumburger Straßenbahn
BeschreibungSiehe Abschnitt 5.1
VerfahrensartWettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Art der TransportdienstleistungenStraßenbahnverkehr
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenInformation zur Verfahrensart: Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Direktvergabe nach noch nicht getroffener Entscheidung der zuständigen Behörde entweder Art. 5 Abs. 4 UA. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 oder Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 97 I GWB und 14 IV Nr. 2 Buchstabe b) VgV sein wird. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine solche Auswahlmöglichkeit zu.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
LosLOT-0000
TitelPersonenverkehrsdienste der Naumburger Straßenbahn
BeschreibungDer Burgenlandkreis ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Naumburger Straßenbahn zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit den historischen Straßenbahnwagen der Naumburger Straßenbahn auf der bestehenden Linie 4 vom Naumburger Hauptbahnhof bis Salztor und zurück. Im Rahmen der Nahverkehrsplanung (dort Ziffer 2.5.5.) wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin eine steigende öffentliche Nachfrage für Beförderungsleistungen mit der Straßenbahn auf der Linie 4 besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und deshalb eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist somit nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang zu finanzieren. d) Der Betreiberin soll außerdem ein ausschließliches Bedienungsrecht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Auch deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Burgenlandkreises in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten, insbesondere der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen der vorliegenden Bekanntmachung unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Burgenlandkreis (DEE08)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenA) Hinweis zur Verfahrensart: Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Direktvergabe nach noch nicht getroffener Entscheidung der zuständigen Behörde entweder Art. 5 Abs. 4 UA. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 oder Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 97 I GWB und 14 IV Nr. 2 Buchstabe b) VgV sein wird. Das vorliegende EU-Musterformular lässt keine solche Auswahlmöglichkeit zu. B) Informationen zum Verfahren: Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren sind die Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamt, 1., 2. und 3. Vergabekammer, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale). Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB). C) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im „TED“ ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG. Der Antrag ist bei dem Straßenverkehrsamt des Burgenlandkreises, Schönburger Straße 41, D-06618 Naumburg/Saale, zu stellen. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist eingehen, werden abgewiesen. Genehmigungsanträge, die nicht die in der vorliegenden Vorabbekanntmachung beschriebenen wesentlichen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, können nach § 13 Abs. 2a PBefG versagt werden. D) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelte und Standards der Beförderungsleistung festgelegt: 1. Es gelten die folgenden Mindestanforderungen an die Verkehrszeiten und den Fahrplan: Verkehrszeiten Montag-Freitag an Werktagen (5.30-19.15 Uhr), Anzahl Fahrtenpaare: 26,5. Verkehrszeiten Samstag an Werktagen (8.30-19.15 Uhr), Anzahl Fahrtenpaare: 20,5. Verkehrszeiten Sonn- und Feiertage (9.30-18.15 Uhr), Anzahl Fahrtenpaare: 16,5. 2. Beförderungsentgelte: Der Betreiber darf einen eigenen Haustarif beantragen, muss aber Fahrausweise des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV), in denen die Zonen 255, 556 bzw. der „Naumburger Korridor“ inkludiert sind, anerkennen. Dies umfasst ebenfalls die Anerkennung des Sachsen-Anhalt-Tickets. 3. Mindeststandards: Die Beförderungsleistung ist mit baulich und technisch geeigneten und für die Strecke nach der BoStrab zugelassenen oder zulassungsfähigen Straßenbahnfahrzeugen auf den bestehenden Betriebsanlagen der Stadt Naumburg zu erbringen. Der Betreiber muss an dem Einnahmeaufteilungsverfahren des MMDV teilnehmen. Die Verkehrsleistung ist zu 100 % elektrisch bzw. lokal emissionsfrei im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG zu erbringen. Die vorstehenden Mindestanforderungen (Verkehrszeiten, Fahrplan, Beförderungstarif und Mindeststandards) sind nach Maßgabe von gemäß § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schrift-form unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. E) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Burgenlandkreis als zuständiger Behörde/Aufgabenträgerin nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns01/01/2027
Laufzeit36 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltBurgenlandkreis, Amt für ländliche Entwicklung
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle BezeichnungBurgenlandkreis, Amt für ländliche Entwicklung
RegistrierungsnummerKeine Angabe
PostanschriftSchönburger Str. 41
StadtNaumburg/Saale
Postleitzahl06618
Land, Gliederung (NUTS)Burgenlandkreis (DEE08)
LandDeutschland
KontaktpersonGerd Pichotta
E-MailPichotta.Gerd@blk.de
Telefon+49 3445 732956
Fax+49 3445 732952
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachungc826a93c-e368-40f4-a81d-f1c5c3083bdb  -  01
FormulartypPlanung
Art der BekanntmachungVorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der BekanntmachungT01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung24/10/2025 14:18:12 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung706215-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe206/2025
Datum der Veröffentlichung27/10/2025