Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Nach Abstimmung (E-Mail der DB vom 29.1.2022) können die Schürfe am Rettungsplatz Nord entfallen. Diese Änderung
muss in die Bestandspläne eingearbeitet werden. Da die ARGE die Bestandspläne auf Basis der freigegebenen AP erstellt und
nur die Einarbeitung geringer Änderungen erforderlich wird, ist ein Wechsel wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Die Erstellung der Bestandspläne erfolgt vertragsgemäß durch die ARGE; die Erstellung eines einzelnen Planes durch Dritte wäre
schwierig und erheblich teurer.