Die Robotron Dresden (in der Folge kurz rds) war bereits bei der initialen Entwicklung des Systems beteiligt. Gegenstand der Entwicklung war dabei neben dem einführungsreifen System auch ein Framework (Rahmen von erweiterbaren und wiederverwendbaren Methoden und Strukturen) zur effizienten Weiterentwicklung. Zu diesem Framework gehören dynamische Oberflächen- und Dialoggenerierung zur Laufzeit, ebenso bei Formularen, IVO-eigener Benutzerführungen, umfangreiche Basisfunktionalitäten und Plausibilitätsprüfungen, einheitliches Anwendungsverhalten und Design, ein die polizeilichen Prozesse unterstützendet Auftrags- und Nachrichtensystem über einen mit maßgeblicher Beteiligung von rds entwickelten Kommunikations-Bus. IVO selbst sowie dieses Framework werden mit der Beteiligung von rds ständig fortentwickelt. Die Bestandteile dieses Frameworks bilden die IVO-Technologieplattform, die eine effiziente Entwicklung neuer Komponenten und Anpassungen ermöglicht.
Da dieses Framework seit der IVO-Initialisierung mit der rds entwickelt wurde, verfügt nur rds über die technische-fachliche Expertise. Diese Kenntnisse schlagen auf den Betrieb und das Datenbankmanagement durch - rudimentäre Voraussetzungen für die Versorgungssicherheit der sächsischen Polizei mit IVO.
In der fachlichen Breite polizeilicher Tätigkeiten übernimmt IVO die Aufgabe der zentralen Datendrehscheibe. Dem Verfahren IVO wurde daher im Zuge der in 2017 durchgeführten Business Impact Analysis (BIA) eine Maximale Tolerierbare Ausfallzeit (MTA) von weniger als 8 Stunden seitens des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zugewiesen.
Durch die faktische Monopolstellung wäre ein Wettbewerb auch nicht zielführend (MüKoEuWettbR/S. Krüger, 4. Aufl. 2022, VSVgV § 12 Rn. 23).
Das Argument, dass potentielle Bewerber sich das Wissen mittels Übergabe/Einarbeitung aneignen können, trägt nicht. Das Wissen muss bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorhanden sein, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c VSVgV. Der Passus „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" wurde mit dem Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik v. 25.3.2020 (BGBI. 2020 1 674) mit Wirkung zum 2.4.2020, wurde sowohl im § 14 Abs. 4 Nr. 2 VGV eingeführt, als auch im verteidigungsrelevanten § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c VSVgV. Durch diese Ergänzung sollte klargestellt werden, dass der entscheidende Zeitpunkt für diese Beurteilung der Beginn des Vergabeverfahrens in Gestalt der Angebotsaufforderung ist. Zweck der Regelung sei es, sicherzustellen, dass nicht andere Unternehmen einen Nachprüfungsantrag allein mit dem Ziel stellten, durch die Verzögerung über das Nachprüfungsverfahren Zeit zu gewinnen und gegebenenfalls einen Entwicklungsrückstand aufzuholen. Der Auftraggeber müsse die Sachlage zum Zeitpunkt seiner abschließenden Entscheidung über die Vergabeart zugrunde legen können, ohne dass die Gefahr bestehe, dass diese durch später - im Laufe des Vergabeverfahrens - eintretende, vorher nicht absehbare Entwicklungen nachträglich vergaberechtswidrig werde, vgl. BR-Drs. 583/19, 59 f. iVm 58 zur gleichlautenden Bestimmung in § 12 VSVgV.
Aufgrund der benannten technischen Besonderheiten sowie Risiken und der vorliegenden Schutzbedürftigkeit, kommt gemäß §12 Abs. 1 Punkt 1 lit. c) VSVgV nur die Firma Robotron Datenbank-Software GmbH in Frage.