Hintergrund der Auftragsvergabe ist der massive Zustrom von Asylbegehrenden, der sich in den letzten Monaten weiter drastisch erhöht hat. Insbesondere der exorbitante Anstieg seit August führt dazu, dass die Kapazitäten der LAB NI erschöpft sind. An allen Standorten der LAB NI wird auf Notbetten und die Unterbringung in Funktionsräumen, Fluren, Zelten, Containern und Hallen zurückgegriffen. Insgesamt sind die Unterbringungskapazitäten der LAB NI mit einer Belegung von rund dem 2,5-fachen der Vollbelegung in einem Krisenzustand. Die Belegung der beiden Ankunftszentren liegt sogar beim vierfachen der Kapazität (Stand Mitte/Ende September). Die bereits zusätzlich geschaffenen Notunterkünfte an verschiedenen Orten in Niedersachsen sind auch bis zu ihren Kapazitätsgrenzen belegt. Seit dem Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffs auf die Ukraine haben das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und die LAB NI erhebliche Anstrengungen zur Erweiterung ihrer Kapazitäten unternommen. Die Kapazitäten, die sich daraus ergeben haben, reichen – wie oben geschildert – dennoch nicht aus. Die kurzfristige Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten unerlässlich, um weiterhin eine Daseinsvorsorge für die Asylbegehrenden sicherstellen zu können. Aufgrund äußerster Dringlichkeit wurde beschlossen, die Leistung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Der hohe, an eine unvorhersehbare äußerste Dringlichkeit anzulegende Maßstab, ist insbesondere unter Berücksichtigung der im Bereich der Daseinsvorsorge zu priorisierender Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung, erfüllt. Es ist mit einem erheblich verstärkten weiteren Zustrom in den kommenden Monaten zu rechnen, der ein schnelles und lageangepasstes weitsichtiges Handeln erfordert, damit die LAB NI ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und Vertriebenen weiter nachkommen kann. In der aktuellen Belastungssituation der Standorte, Ankunftszentren, Außenstellen und Notunterkünfte muss die LAB NI, um die mit einer Unterbringung von Asylbegehrenden bezweckte im Allgemeininteresse liegende Abwendung von Obdachlosigkeit sicherzustellen und damit über die Wintermonate letztlich der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben dieser Personen nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nachkommen zu können, kurzfristig neue Unterbringungskapazitäten schaffen. Ein Abwarten der weiteren Entwicklungen ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Eine zwar grundsätzlich mögliche kurzfristige Unterbringung von Asylbegehrenden in anderen Hotels oder vergleichbaren Beherbergungsbetrieben vermag die erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Anforderungen an die Unterkunft und die Betreuung nicht zu erfüllen. Zudem können sie nicht lageangepasst und zeitnah eine feste Zusicherung der benötigten Anzahl an Belegungsplätzen über einen Unterbringungszeitraum über mehrere Monate gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sind nur die Jugendherbergen der DJH in der Lage, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten insbesondere organisatorischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.