Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Umstände, die AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte: Im Laufe der Planung wurde die damalige Ril für die Gebäudeautomation aktualisiert. Die Planung musste nochmals an die neue Ril angepasst werden. Dies konnte der AG zum damaligen Zeitpunkt bei der Ausschreibung nicht vorhersehen.
Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die hauptvertraglichen Leistungen bei der Planung gleich bleiben, lediglich die technische Spezifikationen mussten gemäß der neuen Richtlinie angepasst werden.