Gemäß § 3a Abs. 1 VOB EU stehen dem öffentlichen Auftraggeber nach seiner Wahl das offene und das nicht offene
Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche
Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestattet ist.
§ 3a Abs. 3 lit. 3b VOB EU regelt dabei, dass das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter anderem
dann zulässig ist, wenn die Leistungen aufgrund nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von
einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können.
Eine solche Situation ist in dem vorliegenden Fall gegeben.
Für die Leistungen der Signaltechnik im Projekt O202 – Betriebsstabilisierung Strecke 9402 – Abschnitt No+Sk ist
kein Wettbewerb vorhanden, da es sich um keinen Neubau, sondern um (umfangreiche) Anpassungen der
Bestandsanlagen handelt. Diese kann und darf nur der Hersteller Alstom (ehemals Bombardier Transportation)
vornehmen. Andere Hersteller müssten umfangreiche Schnittstellen zum Bestandssystem herstellen, welche eine
erneute Grundzulassung des Systems bei den Behörden notwendig machen würde, welche aus Zeitgründen nicht
darstellbar ist.
Zu den Anpassungen des Herstellers gehören unter anderem Änderungen in den sicherheitsrelevanten
Softwarekernen und der Projektierung, welche auf den proprietären Softwarecodes der Firma Alstom basieren.
Diese sind lizenzrechtlich geschützt, sodass Fremdunternehmen die Software nicht verändern dürfen. Neben der
DZR-Software sind davon auch die Schnittstellencontroller zu den Elementen der Außenanlage betroffen.
Beispielhaft sei hier die Signalansteuerung genannt.
Des Weiteren ist eine produktneutrale Ausschreibung diverser Komponenten nicht möglich, da es sich nicht um
einen Neubau eines eigenständigen Bereiches handelt, sondern um Anpassungen in der Bestandsanlage, sodass die
Komponenten verschiedener Hersteller zu denen des Bestandes passen müssen (z.B. Steckertypen,
Auswerteeinheiten etc).
Auch ein Einsatz neuer Komponenten wäre für die rnv nicht wirtschaftlich, da somit neue, nicht auf Lager liegende
Ersatzteile benötigt werden und die Mitarbeiter entsprechendes Know-How für die Produkte erwerben müssten.
(Mehraufwand in der Instandhaltung).
Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, die hier vorliegenden Leistungen in einem Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben.