Das Verfahren ist zulässig, da die Leistung besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist.
Aufgrund der anhaltenden volatilen Situation an der weißrussisch-polnischen Grenze, der aktuellen Lage in Afghanistan sowie der Sekundärmigration von Schutzberechtigten aus Griechenland ist - wie auch in anderen Ländern - insgesamt ein steigender Zugang von Schutzsuchenden zu verzeichnen. Hinzu kommen auch Aufnahmen aus dem Landesaufnahmeprogramm sowie afghanische Ortskräfte.
Dies führt zu einer erheblichen Erhöhung der Belegung in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Landesunterkünften. Waren bis zum 30.09.2021 sowohl Zugangs- wie auch Verteilungszahlen in etwa auf dem Niveau der beiden Vorjahre, war in den Monaten Oktober/November ein Anstieg bis rd. 2.300 Menschen in den Landeseinrichtungen zu verzeichnen. Die Kapazität der coronagerechten Unterbringung in den Landeseinrichtungen war erschöpft.