VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
In den Suchtberatungsstellen werden Menschen mit einer Suchterkrankung niederschwellig betreut und beraten.
Die Suchtberatungsstellen kümmern sich neben der „klassischen Suchtberatung“ - insbesondere im Rahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes (Pflichtleistung des Gesundheitsamtes) und im Kontaktladenbereich – um Personen, die aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht und unzureichender Behandlungsbereitschaft von sich aus nicht in das reguläre Versorgungssystem finden und das vorhandene Hilfenetz selbstständig nutzen. Hierbei handelt es sich um ganz überwiegend schwerst- und chronisch abhängige Personen sowie Klient*Innen mit Mehrfachdiagnosen. Die Suchtberatungsstellen haben die Aufgabe mit diesem besonders schwierigen Klientel Kontakt aufzunehmen, Vertrauen aufzubauen sowie Beziehungs- und Motivationsarbeit zu leisten und bei Bedarf in weiterführende Hilfen zu vermitteln. Es handelt sich um ein niedrigschwelliges Kontaktangebot mit überlebenssichernden und gesundheitssichernden Angeboten sowie der Möglichkeit der Beratung mit dem Ziel, ins weitere Hilfesystem (z.B. Beratung, Entgiftung) zu vermitteln. Das Angebot wird genutzt von schwerstabhängigen Personen, die ansonsten keinen Zugang zum Hilfesystem hätten.
Die Suchtberatungsstellen sind somit Einrichtungen mit einem komplexen Hilfsangebot, auch über die bereits oben genannten Leistungen hinaus und bieten als weitere Bausteine beispielsweise Angebote der Eingliederungshilfe (Begleitbetreuung für Substituierte, Betreutes Wohnen) und der Jugendhilfe (SPFH) an. Dadurch ist gewährleistet, dass die Klienten umfassend in ihrem Hilfebedarf aufgefangen werden können und eine passgenaue Hilfe aus einer Hand erhalten können. Dies gilt auch für Leistungsbausteine, die nicht vom RSK finanziert werden.
Aufgrund des gesundheitlich erheblich beeinträchtigten Zustandes und der ohnehin mangelnden Behandlungsbereitschaft des betroffenen Klientels und den ohnehin durch den Umgang mit der kranken / behinderten Person schon übermäßig belasteten Angehörigen ist die Kontinuität der Leistungserbringung zur Erzielung des Maßnahmenerfolgs und einer nachhaltigen Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen durch einen identischen Personenkreis und – beim Maßnahmenwechsel – zur Vermeidung von „Betreuungsbrüchen“ in der gleichen Einrichtung unabdingbar. Darüber hinaus können die einzelnen Maßnahmen besser aufeinander abgestimmt und im „schleichenden“ Übergang fortgesetzt werden.
Die Kontinuität der Beratung und Betreuung des betroffenen Klientels kann nur durch eine weitere Übertragung der oben genannten Aufgaben an die vorgesehenen Träger (Auftragnehmer) bzw. dessen Personal gewährleistet werden.
Die ambulante Suchthilfe wurde in den vergangenen Jahren in enger fachlicher Abstimmung mit den genannten Trägern kontinuierlich weiterentwickelt und den jeweiligen Bedarfen angepasst.
Entstanden ist ein flächendeckendes ambulantes Versorgungssystem, welches jeweils einheitliche Komplexleistungen anbietet und den Bürger*Innen des Rhein-Sieg-Kreises gleichermaßen zur Verfügung steht.
Nach Kenntnis des Aufraggebers ist derzeit keine andere Einrichtung bzw. kein anderer Träger aktuell in der Lage, diese Erfahrungen in der Region und die vereinbarten Qualitätsstandards zeitnah zu erfüllen oder die bestehende Vernetzungs- und Kooperationsstruktur, die zu einer qualitativ hochwertigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, herzustellen.