71322-2022 - ErgebnisDeutschland-Braunschweig: Datenübertragungsanlagen
OJ S 28/2022 09/02/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Postanschrift: Lilienthalplatz 7 38108 Braunschweig
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 38108
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Michael Wagner
E-Mail: michael.wagner@dlr.de
Telefon: +49 5312952134
Fax: +49 5312952290
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dlr.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Forschungseinrichtung
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Forschungseinrichtung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Teleskopstation
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
32260000 Datenübertragungsanlagen
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Die Teleskopstation stellt die Basis eines Bodenknotens für optische Datenverbindungen zu Satelliten in niedrigen Erdorbits (LEOs)
im Kontext Responsive Space dar.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 1 060 000,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Hauptort der Ausführung: Trauen/Faßberg
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Lieferung einer Teleskopstation
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: ja
Projektnummer oder -referenz: EFRE
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Im Falle von sog. Uniform Linear Arrays (ULAs) auf beiden Seiten der Verbindung wird der
erforderliche Mindestabstand zwischen den Elementen durch die folgende Beziehung vorgegeben. Der Senderabstand ist durch die Bahn der Satelliten (bei getrennt fliegenden Sendern auf zwei Plattformen) bzw. die Anbaupositionen der Tx-Antennen (bei gemeinsam fliegenden Sendern auf einer Plattform) vorgegeben, sodass als einziger Freiheitsgrad der Abstand der Empfangsantennen am Boden, also die Positionierung der optischen Bodenstationen, zur Erfüllung der Optimierungsbedingung bleibt. Damit nun die Phasenlage des Signals innerhalb des Empfangspfads nicht zusätzliches gestört wird müssen beide Empfangsantennen möglichst identisch aufgebaut sein. Insbesondere darf in der Empfangskette kein unbestimmtes Phasenrauschen induziert werden. Es muss daher beim Bau der Bodenstationen auf die Verwendung derselben Hardwarekomponenten, identischer Kabellängen, identischer Spiegel-Detektor-Distanzen etc. geachtet werden. Sämtliche Komponenten, die im Empfangspfad nach der Empfangsapertur Einfluss auf die Signallaufzeit nehmen, müssen von Beginn an für beide Bodenstationen identisch entworfen, und schließlich baugleich gefertigt, sowie integriert werden. Gleiches gilt für die Senderichtung der Anlage, d.h. vom Boden zum Satelliten. Unterschiedliche Phasenrauschprozesse (hinsichtlich der Phasenrauschleistung sowie der Wahrscheinlichkeitsverteilung des Prozesses) an beiden optischen Bodenstationen würde eine geeignete Vorcodierung / Vorverzerrung der Signal erschweren oder sogar unmöglich, nur der gleiche Lieferant kann diese technische Problematik lösen. Darüber hinaus müssen beide Antennen synchron gesteuert werden; dafür müssen sie mit demselben Betriebssystem kontrolliert werden um teure Schnittstellenanpassungen zu vermeiden.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.8.
Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9.
Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2.
Auftragsvergabe
V.2.1.
Tag des Vertragsabschlusses
04/02/2022
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: DIGOS GMBH
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 1 060 000,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: ergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76 53123 Bonn DEUTSCHLAND
Ort: Bonn
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
— der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
04/02/2022