Produkte unterschiedlicher Hersteller können trotz gleichen Namens und vergleichbarer Zusammensetzung
in ihrer Wirkung bei Versuchen unterschiedliche Ergebnisse erzielen. Gerade daher ist die wissenschaftliche
Determinierung der im konkreten Einzelfall für Versuchsreihen zu verwendenden Produkte Bestandteil des
Experimentaufbaus und in der Verantwortung des wissenschaftlichen Projektleiters. Die Vorgabe bestimmter
Produkte liegt hier auf Grund dieses Umstandes im Leistungsbestimmungsrecht des Bedarfsträgers. Ein
geäußerter Bedarf an Produkten des Herstellers Qiagen GmbH ist deshalb
für den Einkauf produktbezogen vorgegeben und kann nicht durch Alternativprodukte ersetzt werden. Den technisch/
produktspezifischen Besonderheiten von Produkten des Herstellers Qiagen GmbH gerecht werdend,
dürfen solche Bedarfe auch nur mit entsprechenden Produkten gedeckt werden.
Eine Austauschbarkeit verwendeter Produkte und Materialien ist somit im Bereich einer, an der
Grundlagenforschung orientierten Spitzenwissenschaft nicht gegeben. Sämtliche Produkte seiner Eigenmarken
bietet der AN ausschließlich selbst an und vertreibt sämtliche Produkte seiner Eigenmarken ausschließlich
selbst (Allein- / Direktvertrieb).
Damit ist die Vergabe des Auftrages im Wege eines Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Vergabebekanntmachung nach § 14 Abs.(4) Nr.2b) VgV im vorliegenden Fall einschlägig.