Der Auftrag wird im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
weil (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV) im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden und alle geeigneten Unternehmen, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben, in das Verhandlungsverfahren mit einbezogen werden.