Zusätzliche Angaben
Das HZB hat bisher 3 Örtlichkeiten (Bessy Speicherring 3,7m, SeaLab Gebäude, Schwerlasthalle SLH), wo dieser Typ von Sendern verbaut ist, eine 4. Örtlichkeit (MLS) ist schon in der Vergangenheit für diesen Typ von Anlage geplant.
Alle 13 Sender sind im gleichen Schranktyp mit identischem Layout (Anschlüsse, Kabeleinführungen, Kühlwasser, Grundfläche, Bedienelemente) verbaut und können zum jetzigen Zeitpunkt beliebig zwischen den Örtlichkeiten ausgetauscht werden da baugleich. Um diese Möglichkeit zu behalten, müsste man die neuen 3 Anlagen sehr genau in einer Ausschreibung spezifizieren, mit mm genauen Angaben und Schranktypen. Diese könnte als Benachteiligung der Bewerber ausgelegt werden. Wenn die Anlagen nicht mehr untereinander austauschbar sind, da die 3 neue Anlagen anders aussehen, dann müssten wir jedes Mal die Hohlleiteranschlüsse, Kühlwasserleitungen Strom und Steuerleitungen umbauen und danach auch wieder zurück bauen. Hierfür einen konkreten Preis zu nennen ist schwer, denn man könnte nur die Kosten für die damals zu errichtenden Kühlwasser Anschlüsse veranschlagen.
Das Booster Modul bei SeaLab wird gleichzeitig durch 3 Sender vom alten Typ gespeist. Diese müssen baugleich sein, da jeder Sender - je nach internem Aufbau - verschiedene Phasengänge und Verstärkungen aufweist.
Alle drei wirken gleichzeitig auf den Elektronenstrahl. Hier könnte man jetzt nicht mehr durchtauschen und hätte auch keine Redundanz, da neue Sender inkompatibel wären.
Das gleiche Szenario besteht auch bei Bessy, hier haben wir 3 gleiche Kavitäten, die auf den Strahl wirken und diese müssen auch von 3 gleichen Sendern gespeist werden.
Das HZB hat bisher dort nur einen Sender mit der Frequenz und will das mit zwei neu zu kaufenden Anlagen auffüllen, alternativ müsste man noch mehr neue Sender kaufen, damit die Anlagen gleich sind.
Die bestehenden Anlagen aus 2018 wurden in Zusammenarbeit zwischen CRE und dem HZB entwickelt.
Es gibt aus Sicht des HZB aus technischen Gründen keinen Wettbewerb.
Die Anwendung des VGV § 14 (4) 2b) ist daher zulässig.