Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
• Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Die HSU darf den Auftrag zur Ertüchtigung und Modernisierung des bestehenden Brennstoffzellenteststandes G500 des Herstellers Greenlight Innovation gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. Aus technischen Gründen ist die Tirron GmbH (Tirron) die einzige Auftragnehmerin im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV, die den Auftrag erbringen kann. Die von der HSU durchgeführte umfassende europaweite Markterkundung hat ergeben, dass lediglich die Tirron über die Fähigkeiten verfügt, den bestehenden Brennstoffzellenteststand fachgerecht zu ertüchtigen und zu modernisieren. Die HSU hat die Auftragsparameter auch nicht im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV künstlich eingeschränkt. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs liegt vor, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zu der Leistung der Tirron besteht nicht. Nur die fachgerechte Ertüchtigung und Modernisierung durch die Tirron erfüllt alle Anforderungen der HSU und ermöglicht ihr, das im Rahmen des Projekts CoupleIT verfolgte Ziel zu erreichen. Allein die Tirron verfügt über das erforderliche Wissen, den bestehenden Brennstoffzellenteststand fachgerecht zu ertüchtigen und zu modernisieren. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind derzeit nicht bereit, die Leistungen zu erbringen oder müssten zeitintensiv durch den Hersteller in die Hardware- und Softwarestruktur eingewiesen werden. Die Beschaffung eines neuen Brennstoffzellenteststandes wäre nicht wirtschaftlich, da sie im Vergleich zu der geplanten Ertüchtigung und Modernisierung erhebliche Mehrkosten verursachen würde. Darüber hinaus würde ein neuer Brennstoffzellenteststand aufgrund der derzeitigen Lieferzeit (1,5 bis 2 Jahre) nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, um den zeitlichen Rahmen des Projekts zu wahren. Die HSU hat sich aus sachlichen Gründen dazu entschlossen, den an der HSU bestehenden Brennstoffzellenteststand zu ertüchtigen und zu modernisieren. Die HSU hat mit der Entscheidung, den bestehenden Brennstoffzellenteststand ertüchtigen und modernisieren zu lassen, auch die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eingehalten. Die Entscheidung ist willkürfrei und sachlich gerechtfertigt. Ihre Entscheidung, lediglich mit der Tirron zu verhandeln, diskriminiert andere Wirtschaftsteilnehmer nicht, sondern beruht auf sachlichen, auftragsbezogenen Gründen. Die Beschaffung eines neuen Brennstoffzellenteststandes wäre insbesondere unwirtschaftlich und würde die Projektziele der HSU gefährden.