Es handelt sich num eine Ergänzungsbeschaffung zu bereits vorhandenen und im Schulbetrieb eingesetzten Geräten.
Vorliegend besteht daher die Notwendigkeit, eine vorhandene Maschinenpark- und IT-Struktur zu nutzen und weiterzuentwickeln, was die Festlegung auf bestimmte Produkte eines Herstellers legitimiert. Die Vermeidung von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen ist im Interesse der System- und Betriebssicherheit sowie aus Gründen des Schutzes der Schüler:innen ein legitimes Ziel. Die Annahme, dass der Mischbetrieb von Maschinen und Zubehör unterschiedlicher Hersteller jedenfalls in der Verwendung fehleranfällig, ineffizient und didaktisch deutlich weniger sinnvoll ist, überzeugt. Auch der etwaige Mehraufwand für Schulung von Lehrkräften und Schülern sowie technische Herausforderungen beim Bedienen von Zusatzbau- und Steuerteilen sind zu Recht zu besorgen. Schließlich überzeugen auch die Vorteile der DMG-Maschinen und ihrer zugehörigen (Bedien-) Teile.
Da die besagten Maschinen nur von einem (1) Unternehmen verkauft werden, ergibt sich, dass kein anderes Unternehmen - insbesondere kein Händler - eine vernünftige Alternative im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV anbieten/leisten könnte.
Diese Ausschließlichkeitssituation wurde auch nicht durch die Berufsschule selbst mit Blick auf dieses Vergabeverfahren bzw. diese Beschaffung herbeigeführt. Vielmehr ergibt sich die jetzige Beschaffungssituation aufgrund der bereits vor Jahren getroffenen und vergaberechtlich nicht mehr zu hinterfragenden Beschaffungen der bei der Berufsschule eingesetzten Maschinen samt Zubehör.
Somit ist die Beschaffungsentscheidung für die besagten Maschinen mit der Folge einer Direktvergabe an den Hersteller nicht zu beanstanden.