Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende
öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für
das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen
Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
Nach fruchtlos vorausgegangenen EU-weiten Ausschreibungsverfahren wären die Objekte der Stadt Wesseling kurzfristig ohne Versicherungsschutz.