Aufgrund der hohen nachweislichen Zugänge von Asylsuchenden und der Ausschöpfung jeglicher Belegungskapazitäten innerhalb weniger Tage bestand in der Beschaffung weiterer Unterkunftsplätze äußerste Dringlichkeit. Aufgrund der gegebenen äußersten Dringlichkeit konnte der äußerst kurzfristige Bedarf an Unterkunftsplätzen nur im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gedeckt werden.
Ein offenes Verfahren konnte, selbst unter Beachtung der Mindestfristen nach §15 Abs. 3 VgV, nicht durchgeführt werden, da es zu einer nicht vertretbaren Verzögerung geführt hätte. Es kam somit nur noch ein Vergabeverfahren nach § 14(4)3. VgV in Betracht.