Da in einem zuvor durchgeführten offenen Verfahren keine Angebote eingegangen sind, erfolgte gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV wie auch – unter Berücksichtigung des Rundschreibens vom Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (Aktenzeichen: IB6-206-000#010) zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine des BMWK vom 13.04.2022 – gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV eine erneute Ausschreibung in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 17 Abs. 5 VgV.