Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, da gem. §14 Abs. 4 Satz 5 zusätzliche Lieferleitungen des urspr. AN beschafft werden sollen, die zur Erweiterung bereits vorh. Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Fabrikats dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeit bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Konkrete Argumente: • Gleiche Bedien- und Reinigungs-Philosophie wie Bestandgeräte.
• Gleicher Kundendienst. • Gleiches Zubehörteile und Ersatzteile sowie Austauschbarkeit und Kompatibilität des Zubehörs untereinander möglich. • Ersatzteillagerhaltung