Die Vergabe erfolgt im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV. Hiernach darf ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Bei dem vorliegenden Upgrade handelt es sich um eine Lieferleistung i. S. d. § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV, zumal Lizenzen für eine Standard-Softwarelösung beschafft werden. Etwaige Installations- und geringfügige Anpassungsleistungen sind als Nebenleistungen i.S.d. § 103 Abs. 2 S. 2 GWB zu qualifizieren und tangieren die Einordnung als Lieferleistung nicht. Die Lieferleistung dient des Weiteren auch der teilweisen Erneuerung bzw. Erweiterung bereits erbrachter Leistungen des Auftragnehmers i. S. d. § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV: Im Zuge des Upgrades der Lizenzen erfolgt zum einen eine Anpassung der ursprünglichen Lieferung an den neuesten Stand der Technik, zum anderen werden im Zuge der Umstellung einige neue Funktionen eingeführt. Bereits vorhandene Daten werden in das erneuerte System migriert und vorhandene Add-ons und Schnittstellen - soweit technisch möglich bzw. kompatibel - weiterhin genutzt bzw. erforderlichenfalls in geringfügigem Umfang angepasst. Es handelt sich insofern bei dem Vorhaben nicht um einen vollständigen Ersatz der bisherigen Leistungen, sondern um eine teilweise Erneuerung bzw. (teilweise) Erweiterung der ursprünglichen Lieferleistung. Darüber hinaus würde ein etwaiger Wechsel des Unternehmens dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste; außerdem würde dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass ein Vergabeverfahren auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Lieferung durch ein anderes Unternehmen mit der ursprünglichen Leistung absolut inkompatibel ist. Vielmehr genügt auch eine relative Inkompatibilität; diese ist anzunehmen, wenn im Falle einer möglichen Angleichung der technischen Merkmale die Anpassung technische Schwierigkeiten aufwirft, die entweder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand behoben werden könnten oder aber den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Wartung nicht nur marginal, sondern erheblich beeinträchtigen. Der etwaige Wechsel auf das System eines anderen Anbieters würde erhebliche Umstellungsrisiken beinhalten: Hierzu zählen bspw. die teilweise oder vollständige Undurchführbarkeit der geplanten Datenmigration, die Inkompatibilität von Add-ons und Schnittstellen sowie der etwaige Ausfall des Gesamtsystems in der Übergangsphase. Darüber hinaus würde aus einer etwaigen Umstellung auf das System eines anderen Anbieters ein erheblicher und unverhältnismäßiger Umstellungsaufwand resultieren, zumal die zuständigen Mitarbeiter sowie die Prozesse und Anwendungen des Auftraggebers auf die Softwarelösung des Auftragnehmers eingestellt sind. Überdies müsste vorsorglich während der Umstellungsphase ein Parallelbetrieb des alten und des neuen Systems durchgeführt werden, um den laufenden Geschäftsbetrieb zu gewährleisten. Im Übrigen ist die Laufzeit des zu Grunde liegenden EVB-IT-Überlassungsvertrags (Typ A) auf drei Jahre begrenzt, so dass auch diese Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV erfüllt ist.