Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Das ausgeschrieben Leistungsverzeichnis sieht eine Unterkreuzung von Gleisen mit Stahlrohren DN 300 über 10m im Bereich RWE nicht vor. Dies wurde jedoch im Rahmen der Bauausführung erforderlich und stellt damit eine zusätzliche Leistung dar, die zwingend für den Werkerfolgt erforderlich ist. Das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation zwischen mehreren Auftragnehmern würde zu unverhältnismäßigen Zusatzkosten und Logistikarbeit führen, da neben der Betonkabelkanal/Querungen viele zusammenhängende Vor- und Nachleistungen, wie Querungsgrubeherstellen, Verbau vornehmen, Material lagern und wieder einsetzten…etc. anfallen, wofür die Beauftragung des bisherigen AN, fortbesteht. Die anderweitige Vergabe der Unterkreuzung von Gleisen mit Stahlrohren DN 300 über 10m wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.