Für die Vergabemaßnahme lagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vor. Es lagen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, und die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bayerischen Innenministeriums liegen solche unvorhersehbaren äußerst dringenden Gründe insbesondere bei Energiebeschaffungen vor, die im Zusammenhang mit der besonderen, durch den Ukrainekrieg begründeten Herausforderungen stehen (Schreiben BMWK vom 13.04.2022 – Az. IB6 – 206 – 000#010; Schreiben des Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 03.11.2022 Az. B3-1512-33-24). Die Stadt hatte bereits ein offenes Verfahren im Rahmen einer Bündelausschreibung durchgeführt. In diesem konnte jedoch mangels Angeboten kein Zuschlag erteilt werden. Die Mindestfrist für die Durchführung eines beschleunigten erneuten Offenen Verfahrens beträgt 15 Tage (vgl. § 15 Abs. 3 VgV). Hinzu kommt, dass vor Zuschlagserteilung die 10-tägige Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB einzuhalten ist. Auch ein beschleunigtes Offenes Verfahren hat daher mit Vorbereitung und Auswertung eine Dauer von rund einem Monat. Das hätte bedeutet, dass voraussichtlich erst Mitte Dezember ein Ausschreibungsergebnis vorgelegen hätte. Die danach verbleibende Zeit für eine Reaktion, wenn wieder keine Angebote eingangen wären, erscheint als deutlich zu kurz. Hinzu kommt, dass nach einer erfolgten Markterkundung in der derzeitigen Marktsituation Angebote für Stromlieferungen nur mit äußerst kurzen Bindefristen (maximal zwei Stunden bzw. noch kürzer) abgegeben werden. Daher war zu befürchten, dass in einem Offenen Verfahren mit einer Bindefrist, die mindestens die Vorinformationsfrist von 10 Tagen umfasst hätte, wiederum keine oder nur Angebote mit erheblichen Risikozuschlägen eingereicht worden wären. Es bestand damit die Gefahr, dass die Versorgung der Stadt mit elektrischer Energie ab dem Jahr 2023 nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.
Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit sind der Stadt Unterschleißheim nicht zuzurechnen.Sie sind durch die außergewöhnliche Marktsituation bedingt, welche mit der Ukrainekriegs-bedingten Energiekrise zusammenhängt.