Die Beschaffung dient der Deckung eines Bedarfs, der aufgrund des Krieges in der Ukraine entstanden ist. Der Bedarf war somit für den Auftraggeber nicht vorhersehbar und stellt damit ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV dar. Das Maß der Dringlichkeit ist vorliegend so hoch, dass selbst auf ein zulässiges Maß verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang gewesen wären, um den Beschaffungsbedarf rechtzeitig zu decken. Jede Verzögerung würde bedeuten, dass die für die Verfolgung von Kriegsverbrechen notwendige Beweissicherung durch die ukrainischen Behörden nicht erfolgen könnte.
Zudem haben die ukrainischen Behörden spezifische Liefergegenstände angefragt mit deren Umgang sie vertraut sind und deren Einsatz unmittelbar und ohne weitere Verzögerung möglich ist, um die zeitnah notwendigen forensischen Arbeiten tatsächlich fehlerfrei und effektiv umsetzen zu können. Für eine wettbewerbliche Ausschreibung notwendige Abklärungen hätten die zeitnahe Bedarfsdeckung gefährdet. Deshalb musste vorliegend der Wettbewerbsgrundsatz hinter dem Interesse einer beschleunigten Vergabe zurücktreten.