Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthält die EU-Auftragsbekanntmachung oder diese Allgemeine Vergabeunterlage nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, Widersprüche oder Unvollständigkeiten die eine Teilnahme erschweren oder die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bewerber die Auskunft erteilende Stelle umgehend darauf hinzuweisen.
Weiterhin hat der Bewerber bzw. der Bieter die Stelle auf eventuell bestehende Widersprüche in den Vergabeunterlagen und auf Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Lieferungen und Leistungen unverzüglich per Telefax oder per E-Mail aufmerksam zu machen.
(2) Fristen für Rechtsschutz
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziff. 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich (d.h. innerhalb von 10 Kalendertagen) gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Im Übrigen wird auf die Fristen des § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Danach endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss, oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
(3) Information an nicht berücksichtigte Bewerber oder Bieter
Den nicht ausgewählten Teilnehmern/Bewerbern wird die Vergabestelle unverzüglich nach der Auswahlentscheidung im Teilnahmewettbewerb eine entsprechende schriftliche Mitteilung in Textform zukommen lassen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird den ausgewählten, aber nicht für die Vergabe vorgesehenen Bietern mindestens 10 Tage (bei elektronischer Versendung) vor der Zuschlagserteilung durch schriftliche Mitteilung der Name des obsiegenden Bieters sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres jeweiligen Angebotes mitgeteilt