Zusätzliche Angaben
Corona-Virus: Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier
ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Epidemie den Zuschlag nicht zu
erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen.
Hinweise des Auftraggebers zu Corona:
1. Die mit Erlass des BMI vom 23.03.2020, Ziff. II (BW I 7 – 70406/21#1, abrufbar unter https://
Aussagen zum Umgang mit und Nachweis von Höherer Gewalt macht der Auftraggeber sich zu eigen.
2. Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den
Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z. B. bei Terminen, müssen
ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
Ab dem 19.04.2017 ist bei Vergaben gemäß SektVO sowie größer 50.000 Euro nur noch die Übermittlung von
Angeboten/Teilnahmeanträgen über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zulässig.
Durch den Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung neben den unter III.1.1 bis III.1.3 genannten
Erklärungen/Nachweisen folgende weitere Erklärungen/Nachweise erforderlich:
-Erklärung über vergaberechtliche Ausschlusskriterien von bei der Deutschen Bahn AG präqualifizierten
Unternehmen
Wir erklären, dass keine schwere Verfehlungen vorliegen, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z.
B.:
• wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB)
• wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO)
• wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)
• Diebstahl (§ 242 StGB)
• Unterschlagung (§ 246 StGB),
• Erpressung (§ 253 StGB),
• Betrug (§ 263 StGB),
• Kreditbetrug (§ 265b StGB),
• Untreue (§ 266 StGB),
• Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
• Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),
• Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),
• Wettbewerbsbeschränkende Absprachen beiAusschreibungen (§ 298 StGB),
• Brandstiftung (§ 306 StGB),
• Baugefährdung (§ 319 StGB),
• Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB),
• unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde.
• Belegung mit einer Geldstrafe in den letzten zwei Jahren gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer
Geldbuße von mehr als 2.500 Euro
-Erklärung über vergaberechtliche Ausschlusskriterien von bei der Deutschen Bahn AG nicht präqualifizierten
Unternehmen
Hiermit erklären wir, dass keines der nachstehend genannten Kriterien zutrifft:
1. Dass im Zeitraum der letzten 5 Jahre eine Person wegen Verstoßes gegen eine der Vorschriften nach § 21
(1) und (2) SektVO rechtskräftig verurteilt worden ist und keine Umstände nach § 21 (3) SektVO zutreffen.
2. Eröffnung eines Konkurs-/Vergleichs-/Insolvenzverfahrens und die Stellung eines darauf gerichteten Antrags
(§ 21 (4) Nr. 1 SektVO)
3. Eingeleitetes Verfahren der Liquidation des Unternehmens (§21 (4) Nr. 2 SektVO)
4. Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung (§21 (4) Nr. 3 SektVO)
5. Dass unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit
(Eignung) abgegeben wurden oder diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt werden (§21 (4) Nr. 4 SektVO)
6. Nachweislich begangenen schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder einer
verantwortlich handelnden Person in Frage stellt (§21 (4) Nr. 5 SektVO)
7. Fehlende Mitgliedschaft bei der einschlägigen Berufsgenossenschaft oder einer gleichwertig