Die Vergabe sollte direkt an die Firma ESC gehen, da die Firma ESC durch den Managed Service und die Emergency Call auch schon per Vertrag den Zugang zur Betriebsunterstützung erhalten hat. Aus Gründen der Sicherheit sollten die möglichen Erkenntnisse des LWL in Bezug auf Firewall und Netzwerk Topologie nicht oft an anderen Dienstleister übertragen werden.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb demnach nur zulässig, wenn der Auftrag auf Grund nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann.
Ausschließlichkeitsrechte i. S. v. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV sind Rechte, die anderen als dem Inhaber den Zugriff auf ein für die Leistungserbringung zwingend benötigtes Hilfsmittel untersagen. Im
Gegensatz zu technischen Gründen bilden sie eine rechtliche Beschränkung des Kreises der für die Leistungserbringung in Betracht kommenden Unternehmen.
Verfügt nun ein Unternehmen hinsichtlich der zu beschaffenden Leistung über ein Ausschließlichkeitsrecht, so kann der Auftraggeber die Leistung in der Regel nicht von einem anderen Unternehmen beziehen, ohne dass das Ausschließlichkeitsrecht verletzt wird. Der Auftraggeber kann sich dann unmittelbar an den Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts wenden, eine Direkt-vergabe ist zulässig.
Die Vergabekammer des Bundes stellte in einem Urteil fest, dass der Auftraggeber in dem Fall des Bestehens von Ausschließlichkeitsrechten, die nur einem Unternehmen die Leistung ermöglichen, diese als gegeben hinzunehmen sind und folglich von einem Vergabewettbewerb abgesehen werden kann. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, zunächst eine Erzwingung der Öffnung von Ausschließlichkeitsrechten mit unsicherem Ausgang zu versuchen - im Extremfall kostenpflichtig über die zuständigen Gerichte - bestehe insoweit nicht.
Das Unternehmen ESC - Enterprise Security Center GmbH besitzt ein Exklusivvertriebsrecht für den LWL, welches vom Hersteller Check Point Software Technologies GmbH, durch das bereit stellen von exklusiven Konditionen ermöglicht wird. Kein anderer Marktteilnehmer wird dem LWL hier ein Angebot für Check Point Komponenten unterbreiten, weil der Markt dieses Exklusivvertriebsrecht kennt und akzeptiert.