Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Die Lieferleistung konnte aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
Nach den vorliegenden Informationen sind die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV (kein Wettbewerb aus technischen Gründen) gegeben.
Die Möglichkeit der Abrechnung eines Zusatzentgeltes durch die Behandlung ist ein legitimes Beschaffungsziel im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Behandlung.
Die technischen Voraussetzungen einer 3-dimensionalen Fokuseinstellung sowie eines vorhandenen Frequenzbereichs von 75 bis 120 MHz im Sinne einer möglichst effektiven onkologischen Behandlung und der Patientensicherheit sind ebenfalls legitime Beschaffungsziele.
Für die jetzt gegenständliche Beschaffung erübrigt sich eine zeitliche Begrenzung, weil diese zur Beschaffung des Systems nur einmal erfolgt.
Da das Hyperthermiegerät „BSD 2000-3D“ nach Auskunft der Firma Dr. Sennewald Medizintechnik GmbH in Deutschland ausschließlich im Direktvertrieb von dieser angeboten wird, ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Der Auftrag kann nur vom Exclusivvertreiber Fa. Dr. Sennewald Medizintechnik erbracht werden. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösungmit der sich das Beschaffungsziel erreichen lässt, so dass der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist (§ 14 Abs. 6 VgV).