Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) beauftragte das zu beauftragende Unternehmen im Jahr 2018 mit der Nachberechnung von Stadtbahnbrücken.
Im Laufe des Projektes mussten weitere Bauwerke nachberechnet werden.
Des weiteren ging der Auftraggeber davon aus, dass die Nachberechnung nach der 1. Stufe abgeschlossen sein würde.
Dies war nicht der Fall, weshalb die Kosten gestiegen sind.
Der Auftraggeber hat den bisherigen Auftragnehmer mit der Weiterberechnung der nächsten Stufen beauftragt, sowie den Auftrag um ein weiteres Bauwerk erweitert.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt nicht in Fragen, da die Weiterberechnung der Statik nur von dem bereits beauftragten Ingenieurbüro erfolgen kann, auch im Hinblick auf die Haftung für die Leistung (§ 132 GWB, Absatz 2, Nr. 2 a).
Der Auftraggeber kommt mit dieser Bekanntmachung seiner Pflicht nach § 132 GWB, Absatz 5 nach.