Aus Gründen, die der NDR nicht zu vertreten hat, ist eine Situation eingetreten, mit der auch mit größter Sorgfalt nicht gerechnet werden konnte.
Die aktuellen Umstände rechtfertigen eine Dringlichkeitsvergabe für die Beauftragung von Beratungsleistungen in der Umsetzungsphase zur SAP Produktivsetzung. VgV § 14 Absatz 4 Nr. 3.
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit wurden bei dieser Vorgehensweise gemäß GWB § 97 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt.