Der Hotelbetreiber hat in den Hotels bereits einen Dienstleister unter Vertrag, der die hotelüblichen Verpfle-gungsleistungen erbringt. Die Beherbergung von Geflüchteten erfolgt während des laufenden Hotelbetrie-bes, d.h. ein Teil des Hotels wird gleichzeitig für den regulären Gastbetrieb offengehalten. Vor diesem Hin-tergrund ist ein externes, gesondertes Catering für die Geflüchteten aus folgenden Gründen nicht möglich:
1) Gefahr der Vermischung von Waren im Lagerraum
2) Unkontrollierte Warenentnahme
3) Doppelte Nutzung der Küchenkapazitäten durch 2 Teams im Betriebsablauf nicht darstellbar
4) Einhaltung der Hygienestandards dadurch nicht möglich