Die BWI darf den Auftrag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c), Abs. 6 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, weil zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von dem Hersteller der zu be-schaffenden und zu wartenden und zu pflegenden Produkte, der InsiderTech, erbracht werden kann. Anhaltspunkte, dass zum vorbenannten Zeitpunkt ein anderes Unternehmen in der Lage sein wird, die beschaffungsgegenständlichen Leistungen anzubieten, liegen nicht vor.