Wegen wiederholter Schlechtleistung des vorherigen Auftragnehmers wurde eine Aufhebungsvereinbarung nötig. Mangels Vergabereife konnte eine erste öffentliche Ausschreibung erst nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung veröffentlicht werden. Hierbei gingen keine Angebote ein.
Um eine Reinigungsleistunge, insbesondere in den Schulgebäuden zum Start des neuen Schuljahres zu gewährleisten wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt.
Eine fehlende Reinigungsleistung stellt eine objektiv gegebene Dringlichkeitslage dar (Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, 3. Auflage 2022, § 14 VgV, Rn. 71).