Die Auftragsvergabe ist ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb möglich, weil sie auf Grundlage von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB zulässig ist. Danach sind auch wesentliche Vertragsänderungen vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit dem Auftragnehmer ein Vertrag besteht, in welchem Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. So liegen die Dinge hier: Auftraggeber und Auftragnehmer schlossen am 4.2.2020 eine Rahmenvereinbarung über Cateringleistungen in den Geflüchteten-Einrichtungen des Auftraggebers an 6 Standorten im Großraum Berlin. Die Rahmenvereinbarung läuft noch bis zum 31.12.2021. § 1 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung enthält eine Klausel, nach der der Auftragnehmer verpflichtet ist, im Bedarfsfall auch die Gemeinschaftsverpflegung anderer Standorte zu übernehmen, soweit ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Beim hier gegenständlichen Auftrag handelt es sich um genau solch eine Gemeinschaftsverpflegung in einem anderen Standort des Auftraggebers. Die Rahmenvereinbarung enthält zudem kein „mehrpartnerrahmenvertragliches“ Element. Im ursprünglichen EU-weiten wettbewerblichen Vergabeverfahren wurden vielmehr losbezogen Einzelverträge geschlossen und keine Regelung getroffen, die bestimmt, dass etwa beim Einzelabruf, die anderen Auftragnehmer zu beteiligen sind. Schließlich ändert sich der Gesamtcharakter des Bestandsauftrags in keiner Weise dadurch, dass der Auftragnehmer nun in einem zusätzlichen Standort mit weiteren identischen Leistungen beauftragt wird. Daher kann der Auftraggeber unter den Gesichtspunkten von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Auftragnehmer ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens mit den gegenständlichen Leistungen betrauen. Vorgesehene Laufzeit des Abrufs aus der Rahmenvereinbarung: 1.3.2021-31.10.2021.