Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aufgrund dessen, dass der Autragnehmer keine zusätzliche Objekte beplanen soll, sondern ausschließlich im Zuge derGrundlagenermittlung erhebliche Mehraufwände hat, bzw. weitere Planungsstunden braucht, ist eine anderweitige Vergabe nichtmöglich. Die zusätzlichen Planungsstunden sind auf notwendige, umfangreiche Abstimmungsbedarfe zu Parallelmaßnahmen undangrenzenden Teilsystem zurrück zu führen. Die Schnittstellenabstimmung ist zur Sicherstellung des Werkserfolges notwendig.Die Bindung eines neuen Planers ist nicht wirtschaftlich, da sich der bereits gebundene und der neue Planer sich thematischintensiv austuaschen müssen, sowohl am Anfang als auch am Ende. Dabei entstehen starke thematische Überschneidung, alsauch ist eine klare Abgrenzung der Tätigkeiten nicht möglich. Dieser Sachverhalt kann unter bestimmter Betrachtung alsDoppelbeauftragung interpretiert werden, was aber auszuschließen ist.