760966-2023 - AuftragsänderungDeutschland-Freising: Inhalte- oder Datenstandardisierung und -Klassifizierung
OJ S 242/2023 15/12/2023
Bekanntmachung einer Änderung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
Ort: Freising
NUTS-Code: DE21B Freising
Land: Deutschland
E-Mail: zentrale-vergabestelle@fueak.bayern.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lwf.bayern.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.fueak.bayern.de/

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Programmierung eines ressortweiten Fachverfahrens Forschungsprojektmanagement
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
72330000 Inhalte- oder Datenstandardisierung und -Klassifizierung
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2.
Beschreibung
II.2.1.
Bezeichnung des Auftrags
Programmierung eines ressortweiten Fachverfahrens Forschungsprojektmanagement
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21B Freising
Hauptort der Ausführung: Freising
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
Programmierung eines ressortweiten Fachverfahrens Forschungsprojektmanagement
II.2.7.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 02/11/2020 Ende: 02/02/2024
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 2020H3000002
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe
23/11/2020
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: pico Engineering GmbH
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert der Beschaffung: 1,00 EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
11/12/2023

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1.
Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1.
CPV-Code Hauptteil
72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software
VII.1.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
VII.1.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21B Freising
VII.1.4.
Beschreibung der Beschaffung
Für das Ressort des StMELF ist ein webbasiertes Fachverfahren zur Beantragung, Abwicklung, Bewilligung und Verwaltung sowie zum Controlling und Monitoring von Forschungsprojekten zu entwickeln. Dafür soll eine datenbankgestützte Webanwendung mit dem Racy10 Framework programmiert werden.
VII.1.5.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 02/11/2020 Ende: 02/08/2024
VII.1.6.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1,00 EUR
VII.1.7.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: pico Engineering GmbH
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: ja
VII.2.
Angaben zu den Änderungen
VII.2.1.
Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Die Programmierung der, in den ursprünglichen Vergabeunterlagen noch nicht vorgesehenen
Leistungen, stellt eine zusätzliche Leistung dar.
Diese ist als Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zulässig.
a) Keine wesentlichen Änderungen
Wesentlich sind solche Änderungen, die den Gesamtcharakter des ursprünglichen Vergabe-
verfahrens betreffen.
Eine Veränderung des Gesamtcharakters ist gegeben, wenn die Identität mit dem ursprüngli-
chen Auftragsgegenstand nicht mehr gewahrt ist (Winters: Möglichkeiten einer Auftragsände-
rung gemäß § 132 GWB in Anbetracht von SARS-CoV-2(ZfBR 2020, 460).
Die geplanten erweiterten Programmierleistungen stellen keine wesentlichen Änderungen dar,
da sie im Wesentlichen das Handling des Programms betreffen, das optimiert wird. Trotz der
neuen Funktionalitäten bleibt die Zielsetzung des Programms unverändert.
b) Zusätzliche Dienstleistungen
Bei den nun geforderten Dienstleistungen handelt es sich um zu-
sätzliche Anforderungen, die sich aus den Ergebnissen der Evaluierung und der Pilotphase
ergeben.
Es war für den Auftraggeber bei Beginn der Ausschreibung nicht vorhersehbar, dass diese
Leistungen zusätzlich notwendig werden würden. Vielmehr wurde dies erst auf Grund der
praktischen Erfahrungen deutlich.
c) Kein Auftragnehmerwechsel aus wirtschaftlichen/ technischen Gründen
Der jetzige Auftragnehmer hat die Software entwickelt und besitzt ein tiefes Verständnis für
die Architektur, Designentscheidungen und Implementierungsdetails. Eine neue Firma, die
von außen hinzugezogen wird, muss viel Zeit und Ressourcen investieren, um sich in die
vorhandene Software einzuarbeiten und die Funktionalitäten korrekt zu integrieren.
Die erforderlichen Änderungen betreffen teilweise Module, an denen derzeit noch entwickelt
wird. Es ist technisch nicht machbar, dass zwei unterschiedliche Entwicklungsfirmen am sel-
ben Modul programmieren.
Die jetzige Software wurde über einen langen Zeitraum von mehr als zwei Jahren entwickelt
und ist mittlerweile sehr komplex. Eine neue Firma wird Schwierigkeiten haben, diese Kom-
plexität zu verstehen und die Funktionalitäten korrekt einzubinden, ohne dabei bestehende
Teile der Software zu beeinträchtigen.
Verschiedene Softwareentwicklungsteams haben unterschiedliche Codierungsstandards und
Praktiken. Werden neue Standards verwendet, kann die zu inkonsistentem Code führen, der
schwer zu warten und zu erweitern ist.
d) Erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten bei Wechsel des Auftragnehmers
Eine neue Firma muss sich zunächst in die bestehende Software einarbeiten. Dies erfordert
Zeit und Ressourcen, um das Verständnis der Funktionalitäten, der Architektur und des
Codes zu entwickeln. Je komplexer die Software ist, desto länger kann dieser Einarbeitungs-
prozess dauern. Die damit verbundene Zeit und die Kosten für die Einarbeitung schlagen
sich in der Projektdauer nieder und erfordern zusätzlichen Aufwand seitens der LWF-Pro-
jektkoordination.
Wenn eine neue Firma beauftragt wird, zusätzliche Funktionen zu entwickeln, müssen um-
fangreiche Kommunikations- und Koordinationsaktivitäten durchgeführt werden. Dies bein-
haltet die Festlegung von Anforderungen, das Klären von Zweifeln, das Abstimmen von
Schnittstellen und die kontinuierliche Abstimmung während des Entwicklungsprozesses.
Diese Aktivitäten erfordern Zeit und Ressourcen, die sich in zusätzlichen Kosten nieder-
schlagen.
Die Durchführung von Tests, um herauszufinden, welche Firma für einen Fehler die Verant-
wortung trägt, erfordern ebenfalls zusätzliche Zeit und Ressourcen, was zu erhöhten Belas-
tungen und Kosten führen wird. Im Extremfall kann es sogar zu rechtlichen Auseinanderset-
zungen führen und den Projekterfolg insgesamt gefährden.
VII.2.2.
Gründe für die Änderung
Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
Die Programmierung der, in den ursprünglichen Vergabeunterlagen noch nicht vorgesehenenLeistungen, stellt eine zusätzliche Leistung dar, deren bBenötigung für den Auftragnehmer unvorhergesehen war.Diese ist als Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zulässig.Es kann kein Wechsel des Auftragnehmers aus technischen/ wirtschaftlichen Gründen erfolgen.Der jetzige Auftragnehmer hat die Software entwickelt und besitzt ein tiefes Verständnis fürdie Architektur, Designentscheidungen und Implementierungsdetails. Eine neue Firma, dievon außen hinzugezogen wird, muss viel Zeit und Ressourcen investieren, um sich in dievorhandene Software einzuarbeiten und die Funktionalitäten korrekt zu integrieren.Die erforderlichen Änderungen betreffen teilweise Module, an denen derzeit noch entwickeltwird. Es ist technisch nicht machbar, dass zwei unterschiedliche Entwicklungsfirmen am sel-ben Modul programmieren.
VII.2.3.
Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: 1,00 EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: 1,00 EUR