Beschreibung der Beschaffung
Im Auftrag der Ministerien bearbeitet die NRW.BANK Förderanträge zu Zuschüssen oder Billigkeitsleistungen des Landes sowie weiteren ergänzenden Hilfsprogrammen.
Die NRW.BANK zieht im Rahmen dieser Zuständigkeit nach der in den Vertragsbedingungen vorgegebenen Kaskade bis zu zwei externe Dienstleister (nachfolgend für jeden Dienstleister: Auftragnehmerin) hinzu, der sie auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung als Verwaltungshelfer im Rahmen der bankseitig vorgegebenen Bearbeitungsrichtlinien - umfassend auf sämtlichen Stufen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens - unterstützt und hierbei ausschließlich im Auftrag, im Namen und auf fachliche Weisung der NRW.BANK tätig wird. Eine eigene hoheitliche Kompetenz kommt der Auftragnehmerin nicht zu. Die Aufgabe schließt Billigkeitsleistungen sowie Förderprogramme mit Zuschusskomponenten mit ein, auch wenn diese u. U. in privatrechtlicher Form vergeben werden. Explizit ausgeschlossen werden Darlehensbearbeitungen mit eigenständigen Kreditentscheidungen durch die Auftragnehmerin im Sinne der MaRisk.
Förderprogramme im Sinne der Rahmenvereinbarung sind sämtliche Förderprogramme, die die NRW.BANK in eigenem Namen, für das Land Nordrhein-Westfalen und/ oder für Dritte bearbeitet, unabhängig davon, ob die nach diesen Programmen vorgesehenen Leistungen durch Verwaltungsakt oder in privatrechtlicher Form gewährt werden. Dies schließt Billigkeitsleistungen sowie Förderprogramme mit Zuschusskomponenten mit ein, auch wenn diese u. U. in privatrechtlicher Form vergeben werden. Explizit ausgeschlossen sind Darlehensbearbeitungen mit eigenständigen Kreditentscheidungen durch die Auftragnehmerin im Sinne der MaRisk.
Der Förderbearbeitung vorgelagert ist bei neuen Programmen eine intensive Phase der Gestaltung und Vorbereitung, so dass der generische Prozess der Sachbearbeitung in folgende Aufgabenschwerpunkte zusammengefasst werden kann:
Schwerpunkt 1: Projektbüro und Unterstützung Programmgestaltung [Konzeption und Steuerung (Programmgestaltung & -entwicklung)]
Schwerpunkt 2: Antragsbearbeitung [Antragsbearbeitung (Bewilligung, Maßnahmen- und Verwendungsnachweisprüfung, Änderungsbearbeitung)] und [Unterstützung Antragsberatung und Service-Center (begleitende oder vorlaufende Beratung)]
Die Unterstützung umfasst im Rahmen einer angemessenen Projektstruktur die vollständige und eigenständige Abwicklung der jeweils aktuellen und zukünftigen Förderprogramme von ihrer Konzeption, der Anbahnungsphase und der Beratung der Antragsteller über die Antragsbearbeitung, die Vorlage unterschriftsreifer Entscheidungsentwürfe sowie mögliche nachträgliche Änderungen bis hin zum Verfahrensabschluss nach Prüfung der Verwendungsnachweise in den oben genannten Schwerpunkten. Hierzu hat die Auftragnehmerin jeweils auch eine angemessene Projektstruktur zu schaffen und vorzuhalten.
Die Auftragnehmerin hat die von ihr eingesetzten Arbeitskräfte insbesondere selbst zu schulen, anzuleiten, zu steuern und zu überwachen. Dies schließt nicht aus, dass die NRW.BANK in ihrer Funktion als Bewilligungsbehörde oder bearbeitende Stelle jederzeit weitere Kontrollen auch des Tagesgeschäftes und/oder Freigabeerfordernisse umsetzen kann. Die Letztentscheidungskompetenz der NRW.BANK bleibt unberührt.
Basierend auf dem vorgegebenen Leistungsumfang wird die Auftragnehmerin die geforderten Arbeiten zuverlässig für die NRW.BANK erledigen. Die Auftragnehmerin ermöglicht dies insbesondere durch:
- Professionelle Projektsteuerung, die auf eine enge Abstimmung mit der NRW.BANK, angemessenen Ressourceneinsatz und die Wirtschaftlichkeit der Prozesse achtet
- Ausreichende Bereitstellung von qualifizierten sachlichen und personellen Ressourcen innerhalb einer definierten Vorlaufzeit in großem und skalierbarem Umfang für die Prüfung der Anträge
- Teamleitung und -steuerung
- Qualitätssichernde Maßnahmen in der Vorbereitung und im Tagesbetrieb
- Flexibilität in der Skalierung des eingesetzten Personals.
Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass nach dieser Rahmenvereinbarung insgesamt 95.560 Personentage (PT) abgerufen werden (bezogen auf die maximal zulässige Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung von vier Jahren für die Unterstützung bei der Konzeption und der Antragsbearbeitung; gestaffelt wie folgt:
Schwerpunkt 1:
2023: 1.480 PT
2024: 2.600 PT
2025: 2.880 PT
2026: 1.160 PT
Schwerpunkt 2:
2023: 3.160 PT
2024: 14.920 PT
2025: 35.140 PT
2026: 34.220 PT
Für Leistungen aus der Rahmenvereinbarung gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 196.086 PT. Davon entfallen auf den Schwerpunkt 1 25.684 PT und auf den Schwerpunkt 2 170.402 PT. Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK besteht nicht. Die NRW.BANK ist nicht dazu verpflichtet, Aufträge im Sinne dieser Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU).
De Qualifikation und Erfahrung der bei der Durchführung der Rahmenvereinbarung eingesetzten Teammitglieder hat einen erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung.