VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Nach den vorliegenden Informationen sind die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) (kein Wettbewerb aus technischen Gründen sowie nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV (kein Wettbewerb aus rechtlichen Gründen) gegeben:
Der Auftrag kann nur von der MedPhoton GmbH durchgeführt werden aufgrund der rechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie für Strahlenschutz in der Medizin (7.5.6). Gemäß Punkt 7.5.6 “Wartung Reparatur und Überprüfung” muss eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung mindestens einmal im Jahr vom Hersteller oder einer vom Hersteller anzugebenden Stelle gewartet werden. Im vorliegenden Fall übernimmt dies die Herstellerfirma medPhoton selbst.
Ferner kann nach Angaben der Herstellerfirma MedPhoton GmbH nur diese Ersatzteile und Upgrades für das Gerät zur Verfügung stellen. Ein Drittanbieter könnte nicht die Kompatibilität nicht sicherstellen, was die Patientensicherheit (oberstes Beschaffungsziel) gefährden könnte. Außerdem sind die Upgrades an Lizenzen gebunden.
Aus diesem Grund kann die Beauftragung im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.