774976-2023 - Ergebnis
Deutschland – Vermietung oder Verkauf von Gebäuden – Anmietung von Büroräumen in Bonn
OJ S 246/2023 21/12/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR
E-Mail: vergabe@bundesimmobilien.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer zentralen Regierungsbehörde kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Anmietung von Büroräumen in Bonn
Beschreibung: Gegenstand des Vertrags ist die Anmietung von Büroräumen eines vorhandenen Gebäudes. Die Vertragsparteien gehen deshalb bei Abschluss des Mietvertrages davon aus, dass die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegen. Die Mieterin (im Bekanntmachungstext teilw. „Auftraggeber“) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Aufgabenerfüllung genutzt werden. Der gegenständliche Mietvertrag beinhaltet die Anmietung eines vorhandenen Bürogebäudes der Vermieterin (im Bekanntmachungstext teilw. „Auftragnehmer“/„Wirtschaftsteilnehmer“) in Bonn, das Bundesbehörden aus dem IT- und Sicherheitsbereich, welche bereits in Bonn ansässig sind, überlassen werden soll und derzeitig an ein Telekommunikationsunternehmen vermietet ist. Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt kurzzeitig nach dem Auslaufen des laufenden Bestandsmietvertrages. Gegenstand des Mietvertrages ist ein zeitnah freiwerdendes Bestandsgebäude, welches in den 90er Jahren errichtet und seitdem ununterbrochen an denselben Mieter vermietet wurde. Es handelt sich um ein klassisches Bürogebäude mit Tiefgarage in zentraler Lage in Bonn, dem Hauptsitz der unterzubringenden Behörde. Die Mietzeit beträgt 30 Jahre. Aufgrund des vorangegangenen Mietvertrages entspricht die Mietfläche bereits den grundlegenden Bedürfnissen der Verwaltung bzw. des IT-Bereichs. Sie hat insgesamt eine Größe von ca. 60.416 m², davon entfallen insgesamt 53.058 m² auf Büroflächen. Es sind 420 KFZ-Stellplätze in einer Tiefgarage sowie über 262 KFZ-Stellplätze auf oberirdischen Parkflächen enthalten. Das Mietobjekt bezieht sich auf den im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von Beuel, Blatt 010529, Flur 68, Flurstücke 387, 388, 413 und 414 verzeichneten Grundbesitz der Vermieterin. Die Vermieterin hat für die Neuvermietung Modernisierungsmaßnahmen vorgesehen. Diese umfassen, das Mietobjekt unter Nachhaltigkeitsaspekten – insbesondere energetisch gem. des Standards „KfW Effizienzgebäude-Stufe 40EE“ - zu sanieren und nichtmieterspezifische, jedoch mieterwechselübliche Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen. Grundrissänderungen werden nicht erfolgen. In klar abgrenzbaren Teilen des Bestandsgebäudes, insbesondere in Teilen des Erd- und des Untergeschosses, wird die Mieterin einen mieterspezifischen – von der Vermieterin geduldeten - Mieterausbau auf eigene Kosten und Risiko, unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften in Eigenregie ausführen. Alle für diesen Mieterausbau erforderlichen Leistungen werden durch die Mieterin selbst in separaten Vergabeverfahren ausgeschrieben und unabhängig von der Vermieterin beauftragt. Dieser mieterspezifische Mieterausbau ist bzgl. des Mietgegenstandes dahingehend begrenzt, als dass der ursprüngliche Nutzungszweck als Bürogebäude nicht berührt wird und kein Eingriff in die architektonische Grundstruktur oder die grundlegende Gebäudeeinteilung stattfinden wird.
Kennung des Verfahrens: ab9b93f0-7291-4e36-a4ba-d9af6aa11936
Interne Kennung: Gewerberaummietvertrag
Verfahrensart: Sonstiges einstufiges Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
Zentrale Elemente des Verfahrens: Die Voraussetzungen der Bereichsausnahme gem. § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind erfüllt und vergaberechtliche Vorschriften nicht anzuwenden. Der geschlossene Vertrag ist ein klassischer Mietvertrag über ein bereits vorhandenes Gebäude. Der Vertrag enthält Regelungen über die Mietzeit, Mietzins, das Mietobjekt sowie Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB. Maßgeblich für diese Einordnung ist unter Berücksichtigung der vom EuGH entwickelten Grundsätze bzgl. der Abgrenzung von Mietvertrag zu öffentlichem Bauauftrag (EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - Rs. C-537/19), insbesondere die Einflussnahme des Mieters auf die Planung des Ausbaus. Es besteht keine Einflussnahme der Mieterin auf die vermieterseits vorgesehenen energetischen Sanierungs- und mieterwechselüblichen Renovierungsmaßnahmen. Diese sind typisch und marktüblich nach einer langen Mietzeit, um das Mietobjekt – auch unter Nachhaltigkeitsaspekten - wieder auf dem Immobilienmarkt anbieten zu können. Die vermieterseitig geduldeten vorgesehenen mieterspezifischen Ausbauten der Mieterin selbst führen nicht zu einer Einordnung als öffentlicher Bauauftrag. Die Mieterin wird diese Maßnahmen selbstständig und auf eigene Kosten in separaten Vergabeverfahren durchführen. Hilfsweise würde auch ein Sonderfall des § 14 IV Nr. 2 b VgV vorliegen und eine Direktvergabe gerechtfertigt sein: Im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts hat sich die Mieterin für die Anmietung des gegenständlichen Mietobjekts entschieden, da einzig dieses die Bedürfnisse der Mieterin – insbesondere mit Blick auf eine ähnliche Nutzung der bisherigen Bestandsmieterin - am Standort Bonn weitgehend erfüllt. Aufgrund des angestrebten zeitnahen Umzugs ist die Anmietung einer Bestandsimmobilie zwingend erforderlich und ein Neubau keine realisierbare und wirtschaftliche Option. Das Mietobjekt stellt den idealen Standort für die Zwecke der Mieterin dar. Aufgrund kurzer Anfahrtswege durch die zentrale Lage, ist das Mietobjekt für alle Mitarbeitenden sowie Besuchenden attraktiv zu erreichen. Es erfüllt sehr weitgehend die Bedürfnisse an nutzbarer Bürofläche. Durch klar abgrenzbare Bereiche ist für die Mieterin zudem ein eigenverantwortlicher, mieterspezifischer Mieterausbau möglich. Die Mieterin kann den Wert des abgeschlossenen Mietvertrages nicht angeben und hat deshalb - um die vorliegende Bekanntmachung anlegen zu können - unter nachfolgenden Ziffern 6 und 6.1.2 die Angabe "1 EUR" gemacht. Die Mieterin ist in Folge der Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht verpflichtet, die vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden. Im Übrigen hat die Vermieterin der Wertangabe nicht zugestimmt und würde die Angabe des Wertes den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV).
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 70310000 Vermietung oder Verkauf von Gebäuden
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Landgrabenweg  
Stadt: Bonn
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage: 
Richtlinie 2014/24/EU
sl-other - § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen [...] 2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, [...]"
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Anmietung von Büroräumen in Bonn
Beschreibung: Gegenstand des Vertrags ist die Anmietung von Büroräumen eines vorhandenen Gebäudes. Die Vertragsparteien gehen deshalb bei Abschluss des Mietvertrages davon aus, dass die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegen. Die Mieterin (im Bekanntmachungstext teilw. „Auftraggeber“) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Aufgabenerfüllung genutzt werden. Der gegenständliche Mietvertrag beinhaltet die Anmietung eines vorhandenen Bürogebäudes der Vermieterin (im Bekanntmachungstext teilw. „Auftragnehmer“/„Wirtschaftsteilnehmer“), das Bundesbehörden aus dem IT- und Sicherheitsbereich, welche bereits in Bonn ansässig sind, überlassen werden soll und derzeitig an ein Telekommunikationsunternehmen vermietet ist. Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt kurzzeitig nach dem Auslaufen des laufenden Bestandsmietvertrages. Gegenstand des Mietvertrages ist ein zeitnah freiwerdendes Bestandsgebäude, welches in den 90er Jahren errichtet und seitdem ununterbrochen an denselben Mieter vermietet wurde. Es handelt sich um ein klassisches Bürogebäude mit Tiefgarage in zentraler Lage in Bonn, dem Hauptsitz der unterzubringenden Behörde. Die Mietzeit beträgt 30 Jahre. Aufgrund des vorangegangenen Mietvertrages entspricht die Mietfläche bereits den grundlegenden Bedürfnissen der Verwaltung bzw. des IT-Bereichs. Sie hat insgesamt eine Größe von ca. 60.416 m², davon entfallen insgesamt 53.058 m² auf Büroflächen. Es sind 420 KFZ-Stellplätze in einer Tiefgarage sowie über 262 KFZ-Stellplätze auf oberirdischen Parkflächen enthalten. Das Mietobjekt bezieht sich auf den im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von Beuel, Blatt 010529, Flur 68, Flurstücke 387, 388, 413 und 414, verzeichneten Grundbesitz der Vermieterin. Die Vermieterin hat für die Neuvermietung Modernisierungsmaßnahmen vorgesehen. Diese umfassen, das Mietobjekt unter Nachhaltigkeitsaspekten – insbesondere energetisch gem. des Standards „KfW Effizienzgebäude-Stufe 40EE“ - zu sanieren und nichtmieterspezifische, jedoch mieterwechselübliche Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen. Grundrissänderungen werden nicht erfolgen. In klar abgrenzbaren Teilen des Bestandsgebäudes, insbesondere in Teilen des Erd- und des Untergeschosses, wird die Mieterin einen mieterspezifischen – von der Vermieterin geduldeten - Mieterausbau auf eigene Kosten und Risiko unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften in Eigenregie ausführen. Alle für diesen Mieterausbau erforderlichen Leistungen werden durch die Mieterin selbst in separaten Vergabeverfahren ausgeschrieben und unabhängig von der Vermieterin beauftragt. Dieser mieterspezifische Mieterausbau ist bzgl. des Mietgegenstandes dahingehend begrenzt, als dass der ursprüngliche Nutzungszweck als Bürogebäude nicht berührt wird und kein Eingriff in die architektonische Grundstruktur oder die grundlegende Gebäudeeinteilung stattfinden wird.
Interne Kennung: Gewerberaummietvertrag
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 70310000 Vermietung oder Verkauf von Gebäuden
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Landgrabenweg  
Stadt: Bonn
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit: 30 Jahre
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium: 
Art: Qualität
Beschreibung: Anmietung von zusammenhängenden Büroräumen mit einer Größe von rd. 60.000 qm und rd. 680 Stellplätzen für eine Mietdauer von 30 Jahren in zentraler Lage in Bonn, dem Hauptsitz der unterzubringenden Behörde.
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde: Die Voraussetzungen der Bereichsausnahme gem. § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind erfüllt und vergaberechtliche Vorschriften nicht anzuwenden. Der geschlossene Vertrag ist ein klassischer Mietvertrag über ein bereits vorhandenes Gebäude. Der Vertrag enthält Regelungen über die Mietzeit, Mietzins, das Mietobjekt sowie Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: 
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: 
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: 134 Abs. 1,2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 GWB Unwirksamkeit: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.“ § 160 GWB Einleitung, Antrag: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer des Bundes
Organisation, aus deren Mitteln der Auftrag bezahlt wird: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR
Organisation, die die Zahlung ausführt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR
TED eSender: Beschaffungsamt des BMI
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 1,00 EUR
Direktvergabe: 
Begründung der Direktvergabe: Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge
Sonstige Begründung: Die Voraussetzungen der Bereichsausnahme gem. § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind erfüllt und vergaberechtliche Vorschriften nicht anzuwenden. Der geschlossene Vertrag ist ein klassischer Mietvertrag über ein bereits vorhandenes Gebäude. Der Vertrag enthält Regelungen über die Mietzeit, Mietzins, das Mietobjekt sowie Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB. Maßgeblich für diese Einordnung ist, unter Berücksichtigung der vom EuGH entwickelten Grundsätze bzgl. der Abgrenzung von Mietvertrag zu öffentlichem Bauauftrag (EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - Rs. C-537/19), insbesondere die Einflussnahme des Mieters auf die Planung des Ausbaus. Es besteht keine Einflussnahme der Mieterin auf die vermieterseits vorgesehenen energetischen Sanierungs- und mieterwechselüblichen Renovierungsmaßnahmen. Diese sind typisch und marktüblich nach einer langen Mietzeit, um das Mietobjekt – auch unter Nachhaltigkeitsaspekten - wieder auf dem Immobilienmarkt anbieten zu können. Die vermieterseitig geduldeten vorgesehenen mieterspezifischen Ausbauten der Mieterin selbst führen nicht zu einer Einordnung als öffentlicher Bauauftrag. Die Mieterin wird diese Maßnahmen selbstständig und auf eigene Kosten in separaten Vergabeverfahren durchführen. Hilfsweise würde auch ein Sonderfall des § 14 IV Nr. 2 b VgV vorliegen und eine Direktvergabe gerechtfertigt sein: Im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts hat sich die Mieterin für die Anmietung des gegenständlichen Mietobjekts entschieden, da einzig dieses die Bedürfnisse der Mieterin – insbesondere mit Blick auf eine ähnliche Nutzung der bisherigen Bestandsmieterin - weitgehend erfüllt. Aufgrund des angestrebten zeitnahen Umzugs ist die Anmietung einer Bestandsimmobilie zwingend erforderlich und ein Neubau keine realisierbare und wirtschaftliche Option. Das Mietobjekt stellt den idealen Standort für die Zwecke der Mieterin dar. Aufgrund kurzer Anfahrtswege durch die zentrale Lage, ist das Mietobjekt für alle Mitarbeitenden sowie Besuchenden attraktiv zu erreichen. Es erfüllt sehr weitgehend die Bedürfnisse an nutzbarer Bürofläche. Durch klar abgrenzbare Bereiche ist für die Mieterin zudem ein eigenverantwortlicher, mieterspezifischer Mieterausbau möglich.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
Status der Preisträgerauswahl: Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner: 
Offizielle Bezeichnung: C + G Montag Vermögensverwaltung KG, vertreten durch die Carl Richard Montag Förderstiftung
Angebot: 
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert des Angebots: 1,00 EUR
Informationen zum Auftrag: 
Kennung des Auftrags: Gewerberaummietvertrag
Titel: Anmietung von Büroräumen in Bonn
Datum der Auswahl des Gewinners: 14/12/2023
Datum des Vertragsabschlusses: 15/12/2023
Der Auftrag wird als Teil einer Rahmenvereinbarung vergeben: nein
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge: 
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 1
8. Organisationen
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Beschaffungsamt des BMI
Registrierungsnummer: 994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation: 
TED eSender
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR
Registrierungsnummer: DE 240386446
Postanschrift: Ellerstraße 56
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Stabsbereich Einkauf - Verdingungsstelle
E-Mail: vergabe@bundesimmobilien.de
Telefon: 000
Internetadresse: https://www.bundesimmobilien.de
Rollen dieser Organisation: 
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
Organisation, aus deren Mitteln der Auftrag bezahlt wird
Organisation, die die Zahlung ausführt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: C + G Montag Vermögensverwaltung KG, vertreten durch die Carl Richard Montag Förderstiftung
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Kleines Unternehmen
Registrierungsnummer: DE 196 050 299
Postanschrift: Raiffeisenstraße 2
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: info@montag-stiftungen.de
Telefon: +49 228 26716 226
Fax: +49 228 26716 266
Internetadresse: https://www.montag-stiftungen.de
Rollen dieser Organisation: 
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer: 
Offizielle Bezeichnung: Carl Richard Montag Förderstiftung
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Deutschland
Postanschrift: Raiffeisenstraße 2
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: info@montag-stiftungen.de
Telefon: +49 228 26716 226
Fax: +49 228 26716 266
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Registrierungsnummer: 991-1234512345-06
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon: +49 228 9499 0
Fax: +49 228 9499163
Internetadresse: https://www.bundeskartellamt.de
Rollen dieser Organisation: 
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 2e1989aa-8c6a-47e4-bb7e-882017fc4a54  -  01
Formulartyp: Ergebnis
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 29
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 20/12/2023 00:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 774976-2023
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 246/2023
Datum der Veröffentlichung: 21/12/2023