Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein, §160 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB).
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs.6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht hat. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder entstehen droht, §160 Abs.2 GWB.
3) Der Auftrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschrift im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind und nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftrages, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.