Nach der Regelung aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es ist daher für keinen anderen Softwarehersteller möglich, eine homogene Benutzeroberfläche zum KIS und der Erweiterung M-Not zu schaffen, ohne dass dieser Hersteller gegen die gewerblichen Schutzrechte der Meierhofer AG verstößt.