Art des öffentlichen Auftraggebers Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5.
Haupttätigkeit(en) Umwelt
Abschnitt II: Gegenstand
II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Mitwirkungsleistungen bei der Weiterentwicklung von FLIWAS
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3.
Art des Auftrags Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Mitwirkungsleistungen in den Bereichen der fachlichen Weiterentwicklung von FLIWAS (u.a. Mitwirkung bei der Entwicklung, Anwenderqualifizierung und -betreuung, Marketing und Kommunikation, Messnetze und Gremienarbeit).
II.1.6.
Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung Wert ohne MwSt.: 540 000,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
siehe II. 1.4)
II.2.5.
Zuschlagskriterien
II.2.11.
Angaben zu Optionen Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Der Gesamtwert der Beschaffung ist ein maximaler Auftragswert. Der Auftragswert netto = brutto, da keine Umsatzsteuer anfällt.
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 21/12/2023