Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie Erläuterung: Entsprechend der obigen Ausführungen ist eine Alleinstellung dieses Dienstleisters im Hinblick auf den zugrundeliegenden Vergabegegenstand sowie damit zusammenhängendes Spezialwissen gegeben. Dementsprechend ist auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters und bei entsprechend gebotener enger Auslegung der Vorschrift eine Ausschreibung nicht erforderlich, da die Leistung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV nur durch diesen Dienstleister erbracht werden kann. Mithin soll die Leistung im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, § 17 VgV). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, Abs. 6 VgV liegen vor.
Die OZG-Cloud soll eine zentrale und außergewöhnlich fördernde Rolle bei der kommunalen Digitalisierung und mithin auch der Umsetzung von Verpflichtungen der Kommunen aus dem Onlinezugangsgesetz („OZG“), dem Bayerisches Digitalgesetz („BayDiG“) und auch der in Abstimmung befindlichen neuen Fassung des OZG einnehmen. Mit Blick auf die Ende 2023 auslaufende Frist nach Art. 57b, 59 Abs. 1 S. 2 Bay-DiG und die vorbezeichnete zentrale Rolle der OZG-Cloud für die bayerischen Kommunen in diesem Prozess muss mit der Implementierung der OZG-Cloud in Bayern unverzüglich begonnen werden. Eine Einarbeitungszeit des betrauten Dienstleisters in diesem Projekt ist nicht möglich und nicht vorgesehen – mit der Anpassung und Implementierung der OZG-Cloud muss ab Beauftragung unverzüglich begonnen werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die grundlegende Einsatzfähigkeit der OZG-Cloud im Kontext der bayerischen Kommunallandschaft mit den dafür erforderlichen Anpassungen an der OZG-Cloud mit ausreichendem Abstand zur oben bezeichneten Frist feststeht, sodass darauf aufbauend (und ebenfalls unverzüglich) die nächsten Schritte zur Umsetzung des OZG und des BayDiG durch die bayerischen Kommunen avisiert werden können. Alleine eine Einarbeitung würde aus fachlicher Sicht, bei Annahme einer parallelen Einarbeitung sowohl in den Cloud-System Aufbau als auch die Architektur der funktionalen Komponenten (was selbst nur unter außerordentlichem Aufwand umsetzbar wäre, indem eine Vielzahl von Mitarbeitern eingesetzt wird) selbst im günstigsten vorstellbaren Fall 1,5 bis 2 Monate in Anspruch nehmen, was obenstehende Ziele fachlich unmöglich machen würde. Selbst diese Annahme basiert auf der fachlich mindestens zweifelhaften Annahme, dass ein Dienstleister ohne Vorkenntnisse hinsichtlich der OZG-Cloud sich in die zugrundeliegende Software mit dem gesamten Quellcode sinnvoll einarbeiten kann, um oben bezeichnete Anpassungen und die dann darauf aufbauenden Implementierungsschritte vorzunehmen. Oben bezeichnete Einarbeitungszeit ergibt sich faktisch aus dem Status der Software als neue EfA-Leistung des Landes SH, die von mgm technology partners gmbh (kurz „mgm“) entwickelt wurde. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass nur mgm über Erfahrung sowohl hinsichtlich des Aufbaus und der Funktionsweise der OZG-Cloud als auch hinsichtlich des Implementierungsprozesses für die OZG-Cloud verfügt. Oben dargestellte Einarbeitungszeit entfällt damit (nur) im Falle von mgm. Im Rahmen eines größeren, mit Bundesmitteln finanzierten Projekts, der „Unternehmensplattform Deutschland“ („UP-D“), in dem mgm für mehrere Teillose den Zuschlag in einem Vergabeverfahren erhalten hat, wurde durch mgm bereits an einem ersten „Proof of Concept“ der OZG-Cloud in Bayern, also einem ersten Beleg für die grundlegende Übertragbarkeit der Lösung auf Bayern gearbeitet. Somit hat mgm neben dem oben bereits dargestellten Spezialwissen zusätzlich alleinige Kenntnisse hinsichtlich der Übertragbarkeit der OZG-Cloud auf die Kommunalstruktur in Bayern.