Zusätzliche Angaben
Fragen und Hinweise zu den Zulassungsunterlagen sind auf elektronischem Wege per E-Mail oder schriftlich (mittels Telefax oder Brief) an die unter I.1. genannte Kontaktstelle zu richten. Sie sind in deutscher Sprache zuformulieren.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich NICHT um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw.des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren" und die o. g. Verfahrensfristen, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Damit die Bekanntmachung über die Vertragslaufzeit online bleibt, war der letzte Tag der Vertragslaufzeit als Angebotsfrist einzutragen. Da der Beitritt während der gesamten Laufzeit möglich ist, werden die eingereichten Unterlagen nach Eingang überprüft. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Eine Auswahlentscheidung wird nicht getroffen. Jedes Unternehmen, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, kann dem Rahmenvertrag beitreten. Die Nennung von Zuschlagskriterien innerhalb dieses Formulars erfolgt auch in Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars.
Voraussetzungen für den Abschluss, bzw. den späteren Beitritt zu den erstmalig zum 01.03.2022 in Kraft tretenden Rahmenvertrag ist die vollständige Übersendung der Nachweise/Erklärungen/Anlagen.
Die Leistungen werden jeweils zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr unter den des Open-House Verfahrens beigetretenen Unternehmen vergeben. Ein Beitritt zu dem Rahmenvertrag ist jederzeit möglich. Für eine Berücksichtigung für das jeweils laufende Jahr muss der Beitritt jedoch bis zum 15.01. des jeweiligen Jahres (Stichtag) erfolgen. Ein Unternehmen, das dem Rahmenvertrag nach dem 15.01. beitritt, kann erst für die Abrufe für das folgende Jahr berücksichtigt werden. Die Modalitäten zum Einzelabruf ergeben sich aus dem Rahmenvertrag.